Um schneller im Straßenverkehr voranzukommen, entscheiden sowohl Auto- als auch Motorradfahrer des Öfteren, eine scharfe Kurve zu schneiden. Dass Sie dabei nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden, blenden sie dabei wohl vollkommen aus. Welche Sanktionen der Bußgeldkatalog für das Kurvenschneiden vorsieht, erfahren Sie im Ratgeber.
FAQ: Kurve schneiden
Der Bußgeldkatalog sieht 80 Euro und einen Punkt in Flensburg vor. Kommt es zum Unfall, können es sogar 100 Euro Bußgeld sein.
In Deutschland gilt das Rechtsfahrgebot. Wer die Kurve so schneidet, dass er auf die Gegenfahrbahn gerät, verstößt gegen dieses Gebot und gefährdet andere Verkehrsteilnehmer.
Damit bringen Sie sich und andere in Gefahr. Das Überholen bei unklarer Verkehrslage ist grundsätzlich verboten.
Das Risiko fährt stets mit, wenn Sie eine Kurve schneiden
Inhalt
Vor allem wenn die Verkehrslage unklar ist, treiben Sie das Unfallrisiko unweigerlich in die Höhe, indem Sie eine Kurve schneiden. Oft ist das Ende einer Kurve nicht sichtbar. Befindet sich dort ein anderes Fahrzeug, ist ein schwerer und folgenreicher Zusammenprall meist vorprogrammiert. Doch dies ist noch lange nicht alles:
Kurve schneiden: Was droht Kraftfahrern, die dabei erwischt werden?
Wenn Sie eine Kurve schneiden, also entgegen dem Rechtsfahrgebot handeln, und dabei andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringen, müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro rechnen. Hinzu kommt ein Punkt in Flensburg. Sollte aufgrund Ihres Fehlverhaltens sogar ein Unfall entstanden sein, steigt das Bußgeld auf 100 Euro an. Der Punkt bleibt bestehen.
Um die gerade beschriebenen Konsequenzen zu vermeiden und keine Gefährdung im Straßenverkehr herbeizuführen, sollten Sie vor allem an Kuppen, bei unklarer Verkehrslage, bei Gegenverkehr und beim Überholtwerden besondere Vorsicht walten lassen und darauf verzichten, eine Kurve zu schneiden.
Übrigens: Das Amtsgericht (AG) Fürth entschied in seinem Urteil vom 20. November 2007, dass ein Kraftfahrer, der unbedingt eine Kurve schneiden musste und sich daher nicht an das Rechtsfahrgebot hielt, bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug eine Mithaftung von 70 Prozent zu tragen hat – obwohl der Unfallgegner ebenfalls nicht weit genug rechts fuhr.