Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern gilt in Deutschland nicht die Halter-, sondern die Fahrerhaftung. In den meisten Fällen – außer etwa bei Parkverstößen – kann nur der tatsächliche Fahrer für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr belangt werden. Ist der Fahrzeugführer nicht sofort zu identifizieren, ordnet die zuständige Bußgeldstelle eine Fahrerermittlung an.
FAQ: Fragen zur Fahrerermittlung“
In Deutschland darf – bis auf wenige Ausnahmefälle – nur die Person, die einen Verstoß tatsächlich begangen hat, auch dafür belangt werden. Kann die betreffende Person nicht identifiziert werden, muss der Fahrer ermittelt werden.
Die zuständigen Behörden haben unterschiedliche Möglichkeiten. Meist wird zunächst ein Zeugenfragebogen an des Halter des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde, geschickt. Die Polizei kann jedoch auch Beweisbilde mit Fotos aus dem Einwohnermeldeamt vergleichen, bei Ihnen zu Hause vorstellig werden oder Zeugen vorladen.
Auf einen Zeugenfragebogen müssen Sie in der Regel nicht zwingend antworten. Sie müssen sich auch nicht selbst belasten. Des Weiteren greift das Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Sie einen Verwandten belasten müssten.
Wichtige Informationen zur Fahrerermittlung
Wann muss die Polizei einen Fahrzeugführer ermitteln?
Inhalt
Hat ein Fahrer einen Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß begangen und wird er im Anschluss sofort von der Polizei angehalten, gibt es keine Probleme bezüglich der Fahrermittlung. Hat jedoch beispielsweise ein Blitzer einen Verstoß im Straßenverkehr aufgezeichnet, kann sich der Sachverhalt etwas schwieriger gestalten.
Zunächst versucht die Bußgeldbehörde über das Autokennzeichen den Fahrer zu ermitteln. Wird davon ausgegangen, dass der Halter des Fahrzeugs, welcher anhand des Nummernschildes ausfindig gemacht wurde, den Verstoß begangen hat, erhält dieser einen Anhörungsbogen. Gibt er die Ordnungswidrigkeit zu, muss er das festgelegte Bußgeld bezahlen und – je nach Art und Schwere des Verstoßes – mit Punkten in Flensburg oder sogar einem Fahrverbot rechnen.
Maßnahmen bei der Fahrzeugführerermittlung
Anders verhält es sich im Bußgeldverfahren jedoch, wenn sich der Fahrer auf diese Weise nicht sofort bestimmen lässt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Mann als Halter eingetragen ist, der Fahrer aber klar als Frau zu erkennen ist. Gleiches gilt, wenn es sich beim Fahrzeug um einen Firmenwagen handelt, der auf ein Unternehmen zugelassen ist. Dann wird eine aufwendigere Fahrerermittlung notwendig, bevor ein Bußgeldbescheid ausgestellt werden kann.
Im Rahmen der Fahrerermittlung wird in der Regel zunächst ein Zeugenfragenbogen an den Halter geschickt. Mit diesem wird versucht, die Fahrerermittlung voranzutreiben. Der Halter kann dann den tatsächlichen Fahrer angeben und das Bußgeldverfahren nimmt seinen regulären Gang.
Die Bußgeldbehörde kann jedoch noch weitere Maßnahmen veranlassen, um eine erfolgreiche Fahrerermittlung durchzuführen:
- Das Beweisbild – beispielsweise das Blitzerfoto – wird von der Polizei mit Lichtbildern aus dem Einwohnermeldeamt verglichen. Auch eine Internetrecherche, etwa in sozialen Medien, ist möglich.
- Die Polizei kann bei Ihnen zu Hause oder in der Firma erscheinen, um den Fahrer zu finden.
- Die Bußgeldbehörde hat das Recht, Zeugen vorzuladen und zu befragen.
- In bestimmten Fällen kann sogar eine Hausdurchsuchung angeordnet werden.
Dürfen Sie bei der Fahrerermittlung die Aussage verweigern?
Wenn sie im Zuge der Fahrerermittlung einen Zeugenfragebogen erhalten, fragen sich viele Betroffene, ob sie die Aussage verweigern dürfen. Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, auf einen Zeugenfragebogen zu antworten. Lediglich wenn die Angaben zu Ihrer Person Fehler enthalten oder unvollständig sind, muss der Fragebogen zurückgeschickt werden.
Auch bei der Befragung durch die Polizei gilt: Sie müssen keine Angaben zur Sache machen, wenn Sie sich dadurch selbst belasten würden. Handelt es sich beim Fahrer um einen Verwandten, greift außerdem das Zeugnisverweigerungsrecht.
Auf keinen Fall sollten Sie im Zuge der Fahrerermittlung eine Person angeben, welche den Verstoß nicht begangen hat. Hierbei handelt es sich die sogenannte falsche Verdächtigung, welche nach § 164 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden kann.
Wir haben folgenden Fall, ein Verwandter, zu dem wir keinen Kontakt haben ist in Bayern mit einem Fremden Fahrzeug geblitzt worden und soll 80 Euro bezahlen und einen Punkt bekommen. Der Halter hat den Fahrer nicht angegeben und die Polizei hat ermittelt. Nun wurde mein Vater(Bild) im Internet gefunden, der noch nie mit diesem Auto bzw. Verwandten kontakt hatte und von der Polizei beschuldigt diesen Verstoß gemacht zu haben. Wir haben Einspruch eingelegt und telefoniert mit den Beamten. Nachweise vorgelegt, dass er bei einer Werkstatt in BaWü war und nicht dort sein konnte. Alles wurde ignoriert und gesagt kommen Sie schon bezahlen Sie und gut ist. Uns geht es nicht um das Geld sondern ums recht. Jetzt haben wir einen Brief vom Amtsgericht bekommen, gegen den wir per Mail Einspruch eingelegt haben. Leider ist bei der Mail der Empfänger falsch angegeben, so dass die Mail nicht durchgegangen ist. Jetzt soll das ganze Rechtskräftig sein, obwohl wir die letzten drei Briefe Einspruch eingelegt haben und die Tat nicht gemacht haben. Es kann doch nicht sein, dass wir wegen der Unfähigkeit oder Faulheit der Beamten jetzt bezahlen müssen und einen Punkt bekommen.
Hallo Matthias S.
Grundsätzlich besteht nicht die Möglichkeit per Mail Einspruch einzulegen.
– Die Redaktion