Nicht nur die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen hat einen wesentlichen Einfluss auf die Verkehrssicherheit. Auch die Beachtung notwendiger Sicherheitsabstände kann das allgemeine Unfallrisiko gering halten. Doch wie viel Abstand müssen Sie als Kfz-Führer zu vorausfahrenden Fahrzeugen einhalten? Und welche Sanktionen drohen, wenn Sie den Mindestabstand nicht eingehalten haben?
Bußgeldtabelle: Mindestabstand nicht eingehalten? Diese Strafe droht
Bußgeldtabelle: Mindestabstand beim Überholen missachtet?
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern gehalten | 30 € | |
Gefährdung eines Kindes/ eines Hilfsbedürftigen/ eines älteren Menschen durch unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen | 80 € | 1 |
Schädigung eines Kindes/ eines Hilfsbedürftigen/ eines älteren Menschen durch unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen | 100 € | 1 |
Bußgeldtabelle: Mit dem Lkw den Mindestabstand nicht eingehalten?
Vergehen | Bußgeld | Punkte | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|
Erforderlicher LKW-Abstand von 50 Metern wurde nicht eingehalten, Fahrer war schneller als 50 km/h und führte einen LKW mit über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht | 80 Euro | 1 | Hier prüfen ** |
Erforderlicher LKW-Abstand von 50 Metern wurde nicht eingehalten, Fahrer war schneller als 50 km/h und führte ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht bzw. einen Omnibus mit Fahrgästen | 120 Euro | 1 | Hier prüfen ** |
Bußgeldrechner: Sanktionen bei Unterschreitung vom Mindestabstand berechnen
Wichtige Informationen zum Abstand
FAQ: Mindestabstand
Das hängt von der Geschwindigkeit ab. Eine Übersicht finden Sie hier.
Es droht ein Bußgeld zwischen 25 und 400 Euro. Außerdem können Punkte und sogar ein Fahrverbot drohen.
Unabhängig von der Geschwindigkeit müssen Lkw einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten.
Video: Der Mindestabstand zum Vordermann
§ 4 StVO: Welcher Mindestabstand ist innerorts und außerorts vorgeschrieben?
Inhalt
- Bußgeldtabelle: Mindestabstand nicht eingehalten? Diese Strafe droht
- Bußgeldtabelle: Mindestabstand beim Überholen missachtet?
- Bußgeldtabelle: Mit dem Lkw den Mindestabstand nicht eingehalten?
- Bußgeldrechner: Sanktionen bei Unterschreitung vom Mindestabstand berechnen
- FAQ: Mindestabstand
- Video: Der Mindestabstand zum Vordermann
- § 4 StVO: Welcher Mindestabstand ist innerorts und außerorts vorgeschrieben?
- Keine exakten Vorgaben zum Mindestabstand zur Ampel
- Vorschriften zum Mindestabstand beim Parken
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt Verkehrsteilnehmern zahlreiche Regeln mit auf den Weg, die ein unfallfreies Miteinander auf den Verkehrswegen zum Ziel haben. § 4 StVO widmet sich dabei ganz dem notwendigen Abstand, der zu vorausfahrenden Kraftfahrzeugen einzuhalten ist. Dabei sind die Aussagen in der StVO selbst jedoch vergleichsweise vage gehalten.
Im Kern bestimmt § 4 Absatz 1 StVO:
„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. […]“
Das heißt, der Mindestabstand zwischen eigenem Auto und vorausfahrendem Fahrzeug soll genügend Spielraum lassen, um angemessen auf plötzliche Hindernisse reagieren zu können, ohne einen Auffahrunfall zu provozieren. Aussagen dazu, wie groß der Mindestabstand auf Autobahn, Landstraße und in der Stadt nun genau sein soll, trifft die StVO hingegen nicht. Hier kann der Bußgeldkatalog helfen. Dieser sieht nämlich erst ab einer bestimmten Abstandsunterschreitung eine Ahndung vor.
Als Orientierungswert dient dabei maßgeblich der Tachowert, also die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs. Faustformel für den Mindestabstand ist dabei: Mindestens der halbe Tachowert in Metern sollte als Abstand zum Vorausfahrenden eingehalten werden.
Unterschreiten Sie bei höheren Geschwindigkeiten wie etwa auf der Autobahn diesen Mindestabstand erheblich, kann es durchaus teuer werden. Schon bei weniger als 5/10 des halben Tachowertes – also weniger als 1/4 des Tachowertes – und einer Geschwindigkeit über 80 km/h können ein Bußgeld ab 75 Euro sowie ein Punkt in Flensburg die Konsequenz sein. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit über 100 km/h droht ab einer Unterschreitung vom Mindestabstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes zusätzlich ein mindestens einmonatiges Fahrverbot.
Im Übrigen: Der rein rechnerisch einzuhaltende Mindestabstand liegt insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten unter dem theoretisch benötigten Anhalteweg, selbst im Falle einer Gefahrenbremsung. Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h beträgt der Mindestabstand 60 Meter. Der benötigte Anhalteweg läge unter idealen Bedingungen hingegen allein schon bei 180 Metern, im Falle einer Gefahrenbremsung bei theoretisch 108 Metern.
Regen, abgefahrene Reifen, Ablenkung am Steuer u. a. können diesen zusätzlich verlängern. Wenn Sie also den erforderlichen Mindestabstand auf Autobahn & Co. berechnen, sollten Sie vor diesem Hintergrund stets noch ein paar Meter mehr aufschlagen, um nicht nur Bußgelder, sondern auch Unfälle zuverlässiger vermeiden zu können.
In der folgenden tabellarischen Übersicht finden Sie eine umfassende Gegenüberstellung der erforderlichen Mindestabstände bei bestimmten Geschwindigkeiten sowie der theoretisch benötigten Anhaltewege, die sich aus Reaktionsweg und Bremsweg zusammensetzen.
Geschwindigkeit in km/h | Mindestabstand in Metern | normaler Anhalteweg in Metern | Anhalteweg bei Gefahrenbremsung in Metern |
---|---|---|---|
60 | 30 | 54 | 36 |
70 | 35 | 70 | 45,5 |
80 | 40 | 88 | 56 |
90 | 45 | 107 | 67,5 |
100 | 50 | 130 | 80 |
110 | 55 | 154 | 93,5 |
120 | 60 | 180 | 108 |
130 | 65 | 208 | 123,5 |
140 | 70 | 238 | 140 |
150 | 75 | 270 | 157,5 |
160 | 80 | 304 | 176 |
170 | 85 | 340 | 195,5 |
180 | 90 | 378 | 216 |
190 | 95 | 418 | 237,5 |
200 | 100 | 460 | 260 |
Gesetzlicher Mindestabstand für Lkw über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG)
Eine Sonderregelung gibt die StVO für größere Kraftfahrzeuge vor. Für Omnibusse und Lkw ist ein Mindestabstand von 50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug gesetzlich vorgegeben, sobald die gefahrene Geschwindigkeit über 50 km/h liegt. Das hat mehrere Gründe:
- Der Bremsweg von schwereren Kraftfahrzeugen verlängert sich schon allein aufgrund ihres höheren Zuggewichts. Für ausreichend Zeit, um auf plötzliche Hindernisse zu reagieren, bedarf es hier mithin mehr Platzes.
- Auf Autobahnen und anderen mehrspurigen Fahrbahnen soll anderen Verkehrsteilnehmern so ausreichend Raum geboten werden, einzuscheren, Ausfahrten zu erreichen oder auf die Strecken aufzufahren.
Keine exakten Vorgaben zum Mindestabstand zur Ampel
Welchen Mindestabstand ein Fahrzeug von einer Ampel einhalten muss, ist nicht exakt definiert. Fahrzeugführer erhalten hier jedoch stets an durch Lichtzeichenanlagen geregelten Kreuzungen und Einmündungen eine geeignete Hilfe: die Haltelinie. Diese soll jedoch vor allem gewährleisten, dass querende Fußgänger ausreichend Platz haben und der Fahrer die Ampelanlage angemessen einsehen kann. Das Überfahren der Haltelinie stellt in der Regel noch keinen Verstoß dar, sofern niemand dadurch gefährdet wird.
Ein Rotlichtverstoß liegt zumeist erst dann vor, wenn die auf Rot stehende Ampel bereits über den Fahrersitz hinausgehend überquert wurde, da dadurch in der Regel mit dem Fahrzeug in den unmittelbaren Kreuzungsbereich eingefahren wurde. Insbesondere in Stausituationen an Kreuzungen sind Autofahrer häufig auf der sicheren Seite, wenn sie auch bei Grün an der Haltelinie warten, bis der Vorausfahrende ausreichend Platz zum Überqueren der Kreuzung ermöglicht.
Vorschriften zum Mindestabstand beim Parken
Auch beim Parken vor Kreuzungen, Einmündungen, Grundstückseinfahrten und Zebrastreifen gibt es Vorgaben zu einem einzuhaltenden Mindestabstand. Beachten Sie beim Parken folgenden Mindestabstand:
- Kreuzungen und Einmündungen: 5 Meter
- Fußgängerüberweg: 5 Meter vorher
- Grundstückseinfahrt mit abgesenktem Bordstein: Ausfahrt muss mindestens über 3 Meter frei bleiben, im Einzelfall auch mehr
Sehr geehrte Damen und Herren , ich habe mich intensiv mit dem Bussgeldkatalog befasst . Dabei ist mir folgendes unklar geblieben : 1. Es ist eine Tabelle aufgeführt mit Geschwindigkeiten und notwendigen Abständen z.Bsp. 100km/h und dem dazugehörigen Mindestabstand von 50 m . In der Bussgeldtabelle wird jedoch ein anderer Wert angegeben . 5/10 vom halben Tachowert . Es würden sich 25 m ergeben . Wie muß ich das interpredieren .
Mit besten Grüßen
Lutz