Höchstgeschwindigkeit mit dem Bus: Was ist hier erlaubt?

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Wer häufig mit dem Bus unterwegs ist, wird sich vielleicht schon das eine oder andere Mal die Frage gestellt haben: „Wie schnell darf ein Bus eigentlich fahren?“ Tatsächlich fallen Busse aufgrund ihrer Beschaffenheit und der erhöhten Verantwortung für den Fahrer für die Gäste etwas aus dem Rahmen, was die zulässige Höchstgeschwindigkeit angeht. Beim Bus gibt es daher unter Umständen andere Regeln, die wir im Folgenden vorstellen wollen.

Höchstgeschwindigkeit vom Bus – außerorts

Geschwin­digkeits­überschrei­tung
mit Fahr­gästen (außer­orts)
Bußgeld in EuroPunkte in FlensburgFahrverbotLohnt sich ein Einspruch?
bis 10 km/h60--
11- 15 km/h70--
16 - 20 km/h2401-Hier prüfen **
21 - 25 km/h2801-Hier prüfen **
26 - 30 km/h40021 MonatHier prüfen **
31 - 40 km/h56021 MonatHier prüfen **
41 - 50 km/h70022 MonateHier prüfen **
51 - 60 km/h80023 MonateHier prüfen **
über 60 km/h90023 MonateHier prüfen **

Höchstgeschwindigkeit vom Bus – innerorts

Geschwin­digkeits­überschrei­tung
mit Fahr­gästen (inner­orts)
Bußgeld in EuroPunkte in FlensburgFahrverbotLohnt sich ein Einspruch?
bis 10 km/h70--
11 - 15 km/h1201-Hier prüfen **
16 - 20 km/h3201-Hier prüfen **
21 - 25 km/h36021 MonatHier prüfen **
26 - 30 km/h48021 MonatHier prüfen **
31 - 40 km/h64022 MonateHier prüfen **
41 - 50 km/h80023 MonateHier prüfen **
51 - 60 km/h90023 MonateHier prüfen **
über 60 km/h95023 MonateHier prüfen **

FAQ: Höchstgeschwindigkeit beim Bus

Wie schnell darf ein Bus innerorts fahren?

Innerorts sind für Busse wie für andere Kfz nicht mehr als 50 km/h erlaubt.

Wie schnell darf ein Bus außerorts fahren?

Außerorts gilt ein Tempolimit von 80 km/h, gibt es stehende Fahrgäste, sind nur 60 km/h erlaubt. Unter bestimmten Umständen sind auf der Autobahn auch 100 km/h erlaubt. Mehr lesen Sie hier.

Welche Sanktionen folgen auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Bus?

Das Bußgeld kann zwischen 60 und 950 Euro betragen. Bis zu zwei Punkte in Flensburg sowie bis zu drei Monate Fahrverbot sind ebenfalls möglich. Einen kompletten Überblick zu den Sanktionen geben diese Tabellen.

Mit welcher Geschwindigkeit darf ein Bus unterwegs sein?

Mit welcher Höchstgeschwindigkeit darf ein Bus unterwegs sein? Es gelten verschiedene Regeln, wenn unterschiedliche Bedingungen erfüllt sind.
Mit welcher Höchstgeschwindigkeit darf ein Bus unterwegs sein? Es gelten verschiedene Regeln, wenn unterschiedliche Bedingungen erfüllt sind.

Natürlich gilt eine andere Geschwindigkeitsgrenze für den Omnibus als für private Pkw – zumindest auf einigen Straßen. Welche das sind und welche Situationen bei der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit mit dem Bus berücksichtigt werden müssen, das ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgehalten. In § 3 der StVO geht es in vier Absätzen um die Geschwindigkeit gemäß deutschem Verkehrsrecht. Insbesondere der Absatz 3 dreht sich um konkrete Geschwindigkeitsangaben und erwähnt auch an einigen Stellen ausdrücklich die Geschwindigkeit, die ein Bus in der entsprechenden Situation einhalten muss.

So heißt es im ersten Satz, dass innerorts alle Kraftfahrzeuge nicht schneller als 50 km/h fahren dürfen. Unter diesen Sammelbegriff fällt natürlich auch ein Bus – die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt für ihn daher ebenfalls 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften.

Außerhalb geschlossener Ortschaften wird jedoch zwischen verschiedenen Kfz unterschieden. Die Höchstgeschwindigkeit für einen Bus ist in der StVO mit 80 km/h außerorts beziffert. Allerdings würde dies bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Bus mit Fahrgästen darstellen, wenn diese nur einen Stehplatz ergattern konnten.

Sollte es nicht genügend Sitzplätze für die Mitfahrenden im dem Kfz geben, darf das Gefährt lediglich 60 km/h auf dem Tacho haben, wenn er außerhalb geschlossener Ortschaften unterwegs ist.

Außerhalb der Ortschaften„, das bedeutet: Hier ist die Bus-Geschwindigkeit bspw. auf der Landstraße gemeint.

Sonderfall Autobahn

Sind alle Fahrplätze mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet, darf der Bus mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h fahren.
Sind alle Fahrplätze mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet, darf der Bus mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h fahren.

Tatsächlich muss auch ein Bus eine bestimmte Geschwindigkeit auf der Autobahn einhalten. Hier gilt wie auch sonst außerorts als Höchstgeschwindigkeit für den Bus die 80-km/h-Marke.

Allerdings gibt es in diesem Bereich Ausnahmen, bei denen sich die zugelassene Höchstgeschwindigkeit für den Bus auf 100 km/h erhöht:

  • Das ist bspw. der Fall, wenn das Gefährt mit einem Höchstgeschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet ist, welche das Tempo des Kfz auf einen vorher eingestellte Höchstwert beschränken.
  • 100 km/h ist zudem erlaubt, wenn jeder Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet ist, mit denen sich die Fahrgäste anschnallen können.
  • Eine Ausnahme diesbezüglich sind zudem Busse, die für den Reiseverkehr gebaut und für 100 km/h zugelassen sind.
  • Die Höchstgeschwindigkeit für einen Bus kann nur 100 km/h betragen, wenn dieser keinen Anhänger zieht.

Was sagt der Bußgeldkatalog, wenn der Busfahrer die zulässige Geschwindigkeit überschreitet?

Liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung beim Bus vor, wird die entsprechende Behörde andere Sanktionen verhängen als bei einem privaten Pkw. Bei dem Bußgeld für den Bus bzgl. der Geschwindigkeit muss aber auch hier der Geschwindigkeitsverstoß inner- und außerorts unterschieden werden.

Bis 15 km/h über dem Tempolimit muss ein Bußgeld von bis zu 120 Euro gezahlt werden. Hat das Gefährt 16 km/h und mehr zu viel auf dem Tacho, beläuft sich das Bußgeld für den Bus bei dieser Geschwindigkeit schon auf mindestens 240 Euro.

Wer die Höchstgeschwindigkeit vom Bus mit 16 km/h überschreitet, muss darüber hinaus bereits mit einem Punkt in Flensburg rechnen, wie aus der obigen Bußgeldtabelle hervorgeht. Diese stellt einen Auszug aus dem Bußgeldkatalog für den Bus dar.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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