Der Kennzeichenmissbrauch kann in Deutschland in vielen Formen auftauchen – im Grunde kann schon das Bekleben von Kennzeichen mit bunten Stickern darunter fallen. Das Vergehen stellt eine Verkehrsstraftat dar. Was Sie darüber wissen müssen, das lesen Sie im Folgenden.
FAQ: Kennzeichenmissbrauch
Grundsätzlich dürfen Sie gar nichts am Nummernschild verändern. Darunter fällt auch das Bekleben mit Stickern sowie das Anbringen einer Schutzfolie.
Da Kennzeichenmissbrauch eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit mehr darstellt, müssen Sie mit einer Geldstrafe in unbestimmter Höhe (wird vor Gericht festgelegt) oder im schwersten Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
Wenn Sie absichtlich Ihr Kennzeichen ändern, womit der Anschein entsteht, Sie hätten ein anderes Kennzeichen o. Ä., kann dies als Urkundenfälschung ausgelegt werden. Dies wird typischerweise strenger geahndet als einfacher Kennzeichenmissbrauch. Mehr dazu lesen Sie hier.
Verziertes, falsches oder gefälschtes Kennzeichen: Was ist Missbrauch in diesem Fall wirklich?
Inhalt
Der Tatbestand Kennzeichenmissbrauch ist in § 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Darin sind die unterschiedlichen Arten aufgelistet, die in diesem Zusammenhang als Straftat gewertet werden. Der Paragraf soll dabei vor allem die durch die Zulassungsstelle erteilte Zuordnung von Kfz zum Halter schützen. Dazu gehören auch rote Kennzeichen bzw. Kurzkennzeichen – ein Missbrauch ist auch hier nicht unüblich.
So sind in § 22 StVG Abs. 1 folgende Formen vom Kennzeichenmissbrauch unter Strafe gestellt:
- wenn jemand in rechtswidriger Absicht an einem Kfz oder einem Anhänger, für die kein amtliches Autokennzeichen zugelassen bzw. ausgegeben wurde, ein Zeichen anbringt, das den Anschein amtlicher Kennzeichnung erwecken kann. Dabei ist der Kennzeichenmissbrauch bereits dadurch entstanden, dass das Zeichen an dem Auto angebracht und auf öffentlichem Grund geparkt ist – ein Gebrauch des Wagens ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich. Anders ist es jedoch bei einem Fahrzeug, das vorübergehend stillgelegt ist. Dabei wird das Kennzeichen entstempelt, dennoch ist es nicht rechtswidrig, das Kennzeichen am Fahrzeug zu lassen. Erst wenn es im öffentlichen Verkehr genutzt wird, macht sich der Fahrer strafbar.
- wenn jemand in rechtswidriger Absicht an einem Kfz oder einem Anhänger ein Nummernschild anbringt, das für ein anderes Kraftfahrzeug ausgegeben wurde. Hier fällt auch unter Kennzeichenmissbrauch, wenn an einem stillgelegten Fahrzeug Nummernschilder von anderen Fahrzeugen angebracht werden, um ein Abschleppen desselben zu verhindern. Der Tatbestand ist ebenfalls erfüllt, wenn an einem zugelassenen Fahrzeug ein anderes Kennzeichen angebracht wird – schließlich wird hier die Zuordnung von Fahrzeug und Halter eingeschränkt.
- wenn jemand das an einem Kraftfahrzeug bzw. an einem Anhänger Kennzeichen entfernt, ändert, abdeckt oder auf andere Weise seine Erkennung beeinträchtigt
In § 22 StVG Abs. 2 ist darüber hinaus geregelt, dass auch jener gemäß Strafrecht Kennzeichenmissbrauch begeht, der das Zeichen zwar nicht selbst angebracht hat, jedoch beim Fahren mit falschen Kennzeichen erwischt wird, wobei er um das verfälschte bzw. gefälschte Kennzeichen wusste.
Beachten Sie aber: Der Paragraf zum Kennzeichenmissbrauch schließt nicht die Kennzeichen der Kfz-Versicherung ein, sondern nur die der amtlichen Zulassung.
Im Video erklärt: Kennzeichenverstoß und Kennzeichenmissbrauch
Was dürfen Sie am amtlichen Kennzeichen verändern?
Tatsächlich ist dies eine übliche Frage bei der theoretischen Fahrprüfung, auf die jeder Fahrerlaubnisinhaber die Antwort kennen sollte.
Diese lautet nämlich schlicht und einfach: Gar nichts. So dürfen Sie weder Ihr Kennzeichen mit Stickern bekleben, um es individuell zu gestalten, noch ist es erlaubt, eine Folie anzubringen, bspw. um das Kennzeichen vor Schmutz zu schützen. Auch mit dieser schlichten Handlung kann ein Kennzeichenmissbrauch vorliegen, da die Reflektion der Folie das Nummernschild unkenntlich machen könnte (insbesondere bei Blitzlichtaufnahmen).
Fahren mit falschem Kennzeichen – Welche Strafe wird verhängt?
Die oben aufgeführten Punkte beschreiben die möglichen Situationen, mit denen der jeweils Ausführende den Tatbestand vom Kennzeichenmissbrauch erfüllt. Die Strafe auf eine solche Handlung ist nicht mit einer Ordnungswidrigkeit zu vergleichen. Vielmehr stellt es eine Straftat dar, dessen Ahndung im Strafrecht festgelegt ist. Somit können Sie nicht einfach einen Bußgeldbescheid abbezahlen, das Fahrverbot aussitzen oder einige Punkte in Flensburg einkassieren.
Vielmehr müssen Sie mit einer Geldstrafe rechnen oder im extremen Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Urkundenunterdrückung und Urkundenfälschung – Kennzeichen zu fälschen wiegt schwerer als einfacher Missbrauch
Wenn jemand sein Kennzeichen fälscht – bspw. Zeichen abklebt und somit den Anschein eines anderen Buchstaben oder Zahl gibt (so kann z. B. das F zu einem E werden oder andersherum) macht sich der Urkundenfälschung strafbar. Diese ist im Strafgesetzbuch (StGB) in § 267 geregelt.
Zudem kann in diesem Zusammenhang eine Urkundenunterdrückung bestehen. Wenn Kennzeichen gestohlen werden oder verloren gehen, sollten Sie den Verlust der Polizei melden. Der Diebstahl eines Kennzeichens erfüllt nämlich den Tatbestand der Urkundenunterdrückung, was häufig zu weiteren Straftaten führt, die auch unter Kennzeichenmissbrauch fallen können. Auf Urkundenunterdrückung steht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.