Bei besonders schlechten Sichtverhältnissen genügt das Abblendlicht von Zeit zu Zeit nicht mehr aus, um das Sichtfeld des Fahrers auszuleuchten. In diesen Fällen können zusätzliche Nebelscheinwerfer am Fahrzeug die Sicht erweitern. Doch ist das Nebellicht vorne am Auto eigentlich Pflicht? Und wann dürfen Sie auch am Tage Nebelscheinwerfer einschalten?
Bußgeldtabelle: Benutzung der Nebelscheinwerfer
Tatbestand | Bußgeld |
---|---|
Fahrzeug mit nicht vorschriftsmäßig angebrachten Nebelscheinwerfern geführt | 15 € |
missbräuchliche Nutzung der Nebelscheinwerfer | 20 € |
... andere dadurch gefährdet | 25 € |
... dadurch Unfall verursacht | 35 € |
Bußgeldrechner zur Beleuchtung
FAQ: Nebelscheinwerfer
Nein, sie gelten laut § 52 Abs. StVZO als zusätzliche Beleuchtungseinrichtung und müssen nicht zwingend am PKW angebracht werden.
Nebelscheinwerfer dürfen nach § 17 Abs. 3 StVO nur bei erheblichen Sichtbeeinträchtigungen durch Nebel, Regen oder Schnee eingeschaltet werden.
Nein, denn es gibt keine allgemeine Verpflichtung, Nebelscheinwerfer zu benutzen. Allerdings müssen Fahrer ihre Fahrweise den Witterungsbedingungen und Sichtverhältnissen anpassen und entsprechend langsamer fahren.
Sind Nebelscheinwerfer am Auto Pflicht?
Inhalt
Welche Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen vorgeschrieben sind bzw. zusätzlich vorhanden sein dürfen, richtet sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nebelscheinwerfer gehören dabei gemäß § 52 Absatz 1 StVZO zu den zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen, sind als solche aber nicht verpflichtend an jedem Fahrzeug anzubringen.
Viele Neuwagen sind zwar mit den Zusatzleuchten ausgestattet, aber grundsätzlich braucht man keine Nebelscheinwerfer, da diese nur in selten genutzt werden. Als Alternative kann jedoch in jedem Fall dann auch das Abblendlicht eingeschaltet werden.
Während also ein Auto auch ohne Nebelscheinwerfer ausgerüstet sein darf, ohne dass sich dies auf dessen Zulassung auswirkt, gehören die Nebelschlussleuchten am Heck des Kfz zu den obligatorischen Beleuchtungseinrichtungen.
Wann darf man Nebelscheinwerfer einschalten?
Das Fahren mit eingeschaltetem Nebelscheinwerfer ist nur selten gestattet. Eine allgemeine Nutzungspflicht gibt es grundsätzlich jedoch nicht. Sie sollen bei entsprechend schlechter Sicht lediglich die Ausleuchtung des Nahfeldes für den Fahrer erweitern. Die Reichweite der Strahler selbst ist geringer als die der Abblendleuchten, sodass die alleinige Nutzung der Einrichtungen die Sichtbarkeit des eigenen Wagens für entgegenkommende Fahrzeuge nicht erhöht. Aus diesem Grund dürfen Nebelscheinwerfer in aller Regel nicht als einzige Beleuchtungseinrichtung nach vorne genutzt werden.
Aber wann darf man nun Nebelscheinwerfer benutzen? Die gesetzlichen Regelungen, die die Nutzung der zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen gestatten, finden sich in § 17 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Demnach dürfen Nebelscheinwerfer bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel eingeschaltet werden, und zwar nur dann!
Zu berücksichtigen ist dabei zusätzlich die im selben Absatz bestimmte Nutzungspflicht des Abblendlichts auch am Tage, wenn entsprechend schlechte Sichtverhältnisse vorliegen. Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten für die Nutzung der Nebelscheinwerfer bei Regen, Schnee und Nebel.
- Sichtverhältnisse erfordern die verpflichtende Einschaltung der Abblendleuchten auch am Tage. Zusätzlich dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden.
- Bei zweispurigen Fahrzeugen mit zwei Nebelscheinwerfern können statt der Abblendscheinwerfer auch zusätzlich die Begrenzungsleuchten (Standlicht) eingeschaltet werden.
- Die ausschließliche Verwendung der Nebelscheinwerfer ist gemäß StVO bei mehrspurigen Fahrzeugen hingegen nicht gestattet, d. h. es muss stets zusätzlich das Abblendlicht bzw. Begrenzungslicht hinzugeschaltet sein.
Problematisch bei den gesetzlichen Bestimmungen gestaltet sich vor allem die vergleichsweise schwammige Formulierung, die das Wort „erheblich“ unweigerlich mit sich bringt. Wann kann eine witterungsbedingte Sichteinschränkung als erheblich eingestuft werden? Hier bedarf es regelmäßig der Einschätzung des jeweiligen Fahrers. Benötigt dieser eine bessere Ausleuchtung der Straßenverhältnisse vor ihm, kann er die Nebelscheinwerfer zusätzlich einschalten. Erlaubt ist dies sowohl bei Tage als auch bei Dunkelheit, ausschlaggebend ist die Sichtbehinderung aufgrund der Witterungsbedingungen.
Welcher Kfz-Scheinwerfer ist zu nutzen? – Erklärung im Video
Unerlaubte Nutzung der Nebelscheinwerfer: Welche Strafe droht?
Sie dürfen Nebelscheinwerfer innerorts, außerorts, am Tag, bei Nacht usf. nutzen, sofern die Sicht erheblich durch Regen, Nebel oder Schneefall beeinträchtigt ist. Daraus ergibt sich folglich, dass es verboten ist, die Nebelscheinwerfer zu nutzen, ohne dass Regen, Nebel oder Schnee die Sicht des Fahrers in entsprechender Weise einschränkt.
Die verbotswidrige Benutzung der Nebelscheinwerfer kann ein Bußgeld nach ziehen. Doch nicht nur in diesem Falle können Sanktionen Sie erwarten. In der obigen tabellarischen Übersicht erhalten Sie eine Zusammenfassung der möglichen Tatbestände, die ein Bußgeld aufgrund der Nebelscheinwerfer nach sich ziehen können:
Wann darf ich die Nebelscheinwerfer am Motorrad einschalten?
Ab wann beim Motorrad der Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden darf, gleicht den Regelungen für andere Kfz-Fahrer: erheblich eingeschränkte Sicht durch Schnee, Regen oder Nebel (innerorts, außerorts, am Tag, bei Nacht – diese Faktoren spielen dabei keine Rolle). Anders als bei mehrspurigen Fahrzeugen können die Nebelscheinwerfern am Motorrad als Beleuchtung – auch mit Beiwagen – alleine genutzt werden, das heißt, weder Abblendlicht noch Standlicht müssen zusätzlich eingeschaltet sein.
Ich fahre einen Mercedes 190 2,3 E. Er ist über 30 Jahre alt, hat also ein H-Kennzeichen.
Die Lichtverhältnisse sind bereits bei nasser Straße (ohne Regen, ohne Nebel) katastrophal.
Bei eingeschalteter Nebelleuchte sind die Straßenränder sehr gut ausgeleuchtet und das Fahren dementsprechend sicherer.
Beim 190er sind die Nebelleuchten in den Lampenkörper integriert, sind also nicht gesondert montiert.
Gibt es hier ein rechtliches Problem?
Richard