Radfahrer gehören fest zum deutschen Verkehrsbild hinzu. Während für Autofahrer ein umfangreicher Regelkatalog gilt, sind Verkehrsteilnehmer auf dem Drahtesel häufig unsicher, was sie im Verkehr nun dürfen oder nicht – so zum Beispiel beim Thema Musik hören beim Fahrradfahren.
FAQ: Musik hören beim Fahrradfahren
Musik hören ist beim Radfahren erlaubt. Nur wenn Sie aufgrund der Lautstärke den Verkehr, insbesondere die Signale, nicht mehr wahrnehmen können, ist es verboten.
Wer sein Gehör durch Musik zu sehr beeinträchtigt, riskiert zumindest ein Verwarnungsgeld. Im Falle eines Unfalls tragen Sie mindestens eine Mitschuld.
Wenn Sie über Kopfhörer Musik hören und dadurch Ihr Gehör beeinträchtigt ist, ist ein Verwarngeld von 10 Euro möglich. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Die Lautstärke ist ausschlaggebend
Inhalt
Viele Menschen genießen es, ihre Wege im Alltag durch Musikhören zu überbrücken – oft auch, wenn sie mit dem Fahrrad unterwegs sind. Manch einer stellt sich jedoch berechtigterweise die Frage: Darf man auf dem Fahrrad überhaupt Musik hören oder stellt dies eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar?
Probleme könnte es dann geben, wenn Sie beim Fahrradfahren zu laut Musik hören und damit Verkehrssignale nicht mehr wahrnehmen könnten. Denn auch Radfahrer sind im Verkehr zur Rücksichtnahme verpflichtet, weshalb eine zu hohe Lautstärke ein Verwarngeld von 10 Euro nach sich ziehen kann.
Musik hören und Telefonieren beim Radfahren ist also im Regelfall unproblematisch, solange Sie den Verkehr noch wahrnehmen können und die Hände frei haben! Wer hingegen auf dem Fahrrad ein Handy in der Hand hält, riskiert ein Verwarngeld von 55 Euro.
Dennoch findet sich gerade vonseiten der Versicherungen häufig der Hinweis, Musik hören beim Fahrradfahren nach Möglichkeit zu unterlassen. Kommt es nämlich zu einem Unfall und es stellt sich heraus, dass der involvierte Radfahrer Musik gehört hat, könnte diesem mitunter eine Teilschuld oder Schuld an der Sache zugesprochen werden. Weiterhin ist denkbar, dass Ansprüche für Schmerzensgeld oder ähnliche Ersatzleistungen entfallen könnten.
Video: Dürfen Sie Kopfhörer beim Radfahren nutzen?
Ein berühmtes Urteil aus den 1980er Jahren
Geht es um das Thema „Musik hören auf dem Fahrrad“, dann wird häufig ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln aus dem Jahr 1987 herangezogen (Az.: Ss 12/87) – dieses sollte jedoch korrekt kontextualisiert werden.
In besagtem Fall ging es um einen Radfahrer, welchem für das Musik hören beim Fahrradfahren eine Geldbuße von 20 DM erhielt. Er hatte auf seinem Walkman von zehn verfügbaren Lautstärkestufen eine Lautstärke von 3 bis 4 gewählt.
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts erwirkte der Mann eine Rechtsbeschwerde, diese wurde jedoch zurückgewiesen. Laut der Einschätzung des Oberlandesgerichtes müsse keine erhebliche Beeinträchtigung des Gehörs vorliegen, damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung vorliege:
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Hierzu sollte angemerkt werden, dass durch technische Machbarkeiten heutzutage viel mehr Menschen Musik hören beim Fahrradfahren, als dies zur Zeit dieser Entscheidung der Fall war. Würde jeder Fall derart behandelt werden, dann wären hiervon eine unverhältnismäßig große Menge an Fahrradfahrern betroffen.
Zudem ist stets in Frage zu stellen, inwiefern ein einzelnes Urteil repräsentativ für ähnliche Fälle ist – für das Musik hören auf dem Fahrrad gibt es zwar nur sehr wenig vergleichbare Urteile, dennoch kann festgehalten werden, dass diese Entscheidung des OLG Köln nicht unbedingt einen Präzedenzfall darstellt.