Bußgeldbescheid: Müssen Sie Gebühren und Auslagen zahlen?

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Bußgeldverfahren sind mal mit mehr, mal mit weniger Ermittlungs- und Personalaufwand verbunden. In jedem Fall entstehen aber anders als bei einfachen Verwarnungen zusätzlich Gebühren und Auslagen, die gemeinsam dem Betroffenen mit dem eigentlichen Bußgeldbescheid in Rechnung gestellt werden. Aber müssen Sie diese auch tatsächlich bezahlen?

FAQ: Gebühren im Bußgeldbescheid

Warum muss ist der geforderte Betrag im Bußgeldbescheid höher als das Bußgeld?

Das liegt daran, dass die Behörde für die Bearbeitung und die Zustellung Gebühren erhebt.

Wie setzen sich die Gebühren im Bußgeldbescheid zusammen?

Es fallen pauschal 3,50 Euro für die Zustellung sowie 5 Prozent der Geldbuße als weitere Gebühren an.

Wie hoch sind die Gebühren genau?

Zwar sind 5 Prozent der Geldbuße als Gebühren festgelegt, allerdings müssen mindestens 25 Euro erhoben werden. Die Obergrenze liegt bei 7,500 Euro.

Bußgeldbescheid: Wie hoch Gebühren und Auslagen ausfallen können

Wie hoch sind die beim Bußgeldbescheid anfallenden Gebühren sowie Auslagen und müssen Sie diese zahlen?
Wie hoch sind die beim Bußgeldbescheid anfallenden Gebühren sowie Auslagen und müssen Sie diese zahlen?

Die Höhe der Gebühren, die bei einem Bußgeldbescheid zusätzlich zur eigentlichen Geldbuße erhoben werden können, richtet sich maßgeblich nach § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Die Gebühr ist grundsätzlich zur erhobenen Geldbuße in Abhängigkeit gestellt. Je höher also die Geldbuße, desto höher kann am Ende auch die im Bußgeldbescheid erhobene Gebühr ausfallen.

Nach § 107 Absatz 1 Satz 3 OWiG betragen die bei Erstellung von einem Bußgeldbescheid zu erhebenden Gebühren regelmäßig 5 % der Geldbuße. In dem darauffolgenden Satz allerdings steckt das OWiG noch einen festen Rahmen, nach die im Bußgeldbescheid erhobene Gebühr mindestens 25 Euro maximal jedoch 7.500 Euro beträgt. Bei höheren Bußgeldern – etwa beim wiederholten Fahren unter Alkoholeinfluss – kann die im Bußgeldbescheid erhobene Gebühr also auch von den sonst üblichen 25 Euro abweichen.

Ebenfalls auf die Kosten vom Bußgeldbescheid angerechnet werden die Auslagen, die für die Versendung des Dokuments per Zustellungsurkunde entstehen. Pauschal werden dabei regelmäßig 3,50 Euro je Bußgeldbescheid erhoben (§ 107 Absatz 3 Ziffer 2 OWiG).

Demnach enthält ein Bußgeldbescheid regelmäßig zusätzlich 25 Euro Gebühr zzgl. 3,50 Euro für die Auslagen. Auf die eigentliche Geldbuße werden also noch mindestens weitere 28,50 Euro aufgeschlagen. Doch können Sie ggf. auch nur das Bußgeld zahlen, die Gebühren aber ignorieren?

Was geschieht, wenn Sie die im Bußgeldbescheid erhobenen Gebühren und Auslagen nicht zahlen?

Können Sie die auf den Bußgeldbescheid entfallende Gebühr auch vom Gesamtbetrag abziehen?
Können Sie die für den Bußgeldbescheid anfallende Gebühr auch vom Gesamtbetrag abziehen?

Jeder Verwaltungsakt ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Im Allgemeinen sollen die erhobenen Gebühren am Ende die Kosten für das Personal, die Auslagen die Materialkosten decken. Dabei ist es nachvollziehbar, dass diese zusätzlichen Kosten auch von denen zu tragen sind, die den Personal- und Materialaufwand aufgrund der begangenen Ordnungswidrigkeit erst verursacht haben.

Grundsätzlich besteht für den Betroffenen deshalb auch die Pflicht, die im Bußgeldbescheid erhobene Gebühr sowie die Auslagen gemeinsam mit der eigentlichen Geldbuße zu entrichten. Sollten Sie sich weigern, die im Bußgeldbescheid aufgeführten Gebühren zu zahlen und überweisen nur die eigentliche Geldbuße, gilt das Verfahren als nicht abgeschlossen – und die Zahlung als nicht vollständig erfolgt.

Das bedeutet in letzter Konsequenz: Wenn Sie den im Bußgeldbescheid enthaltenen Betrag innerhalb der vierzehntägigen Zahlungsfrist ab Rechtskraft nicht vollständig geleistet haben, drohen Mahnungen, die die Kosten weiter in die Höhe treiben. Schlimmstenfalls kann gar Erzwingungshaft angeordnet werden.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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