Für die meisten von uns ist der Griff zum Sicherheitsgurt nach dem Einsteigen in ein Auto ein automatisierter Prozess. Schließlich wurde uns von klein auf beigebracht, wie wichtig es ist, sich anzuschnallen. Was der Gesetzgeber im Detail zur Anschnallpflicht sagt und wann Ausnahmen gelten, erfahren Sie hier.
Bußgeldkatalog zur Anschnallpflicht
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Sie hatten während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt. | 30,00 € |
Sie nahmen in einem Kraftfahrzeug ein Kind mit, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen. | 30,00 € |
Sie nahmen in einem Kraftfahrzeug mehrere Kinder mit, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen. | 35,00 € |
FAQ: Anschnallpflicht
Ja, gemäß StVO müssen vorhandene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt werden.
Der Gesetzgeber sieht in der StVO verschiedene Szenarien vor, in denen Sie auf das Anlegen eines Sicherheitsgurtes verzichten können. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Fahrten in Schrittgeschwindigkeit.
Der Bußgeldkatalog sieht dafür mindestens ein Verwarngeld in Höhe von 30 Euro vor.
Wichtige Informationen zur Anschnallpflicht
Wissenswertes zur Gurtpflicht in Deutschland
Inhalt
Offiziell handelt es sich beim Sicherheitsgurt um ein sogenanntes Rückhaltesystem in Kraftfahrzeugen. Er dient dazu, die Insassen im Falle eines Unfalls oder eines abrupten Fahrmanövers im Sitz zu halten und somit zu verhindern, dass diese durch oder sogar aus dem Fahrzeug geschleudert werden.
Das Anlegen des Sicherheitsgurtes ist heute für fast jeden Fahrzeuginsassen verpflichtend und eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Daher kann es verwundern, dass die Anschnallpflicht bei ihrer Einführung in den Siebzigern für Unmut in der Bevölkerung sorgte.
Ein Blick auf die Unfallzahlen von 1970 zeigt, dass bei der Verkehrssicherheit ein enormer Handlungsbedarf bestand. Denn alleine in diesem Jahr waren laut dem Statistischen Bundesamt 19.193 Verkehrstote zu beklagen. Diese Zahl war höher als jemals zuvor und wurde in der Geschichte der Bundesregierung auch niemals wieder erreicht. Im Vergleich dazu kamen 2017 3.177 Menschen bei Unfällen im Straßenverkehr ums Leben. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass heutzutage im Vergleich zu 1970 mehr als dreimal so viele Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sind.
Die Einführung der Anschnallpflicht ist somit vor allem auf diese erschreckenden Zahlen zurückzuführen. Bis zur Durchsetzung der flächendeckenden Gurtpflicht auf allen Sitzen sollten allerdings noch ein paar Jahre vergehen. Die wichtigsten Daten beinhaltet die nachfolgende Tabelle:
Datum | Ereignis |
---|---|
01. Januar 1974 | Einbaupflicht von Dreipunktgurten für die Vordersitze bei Neuwagen |
01. Januar 1976 | Anschnallpflicht für Erwachsene auf den Vordersitzen |
01. Mai 1979 | Einbaupflicht von Gurten für die Rücksitze bei Neuwagen |
01. August 1984 | Anschnallpflicht für Erwachsene auf den Rücksitzen |
01. Januar 1988 | Einbaupflicht von Dreipunktgurten für die äußeren Rücksitze bei Neuwagen |
01. April 1993 | Einführung der Kindersicherungspflicht |
01. Oktober 1999 | Einbaupflicht von Gurten für Reisebusse und Gurtpflicht für Reisende |
01. Juli 2004 | Einbaupflicht von Dreipunktgurten für alle Rücksitze bei Neuwagen |
Im Video: Anschnallpflicht kurz erklärt
Was besagt die Anschnallpflicht und welche Ausnahmen gelten?
Die gesetzliche Grundlage zur Anschnallpflicht bildet die Straßenverkehrs-Ordnung. In § 21a Abs. 1 StVO heißt es dazu:
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein;
Allerdings führt der Gesetzgeber direkt im Anschluss diverse Ausnahmen für die Gurtpflicht auf. Die wichtigsten davon stellen wir Ihnen kurz vor. Eine Befreiung von der Anschnallpflicht existiert zum Beispiel für Personen beim sogenannten „Haus-zu-Haus-Verkehr“. Dabei handelt es sich unter anderem, um Paketzusteller oder sonstige Lieferanten, die immer wieder anhalten und aussteigen müssen, um ihre Ware beim Kunden zuzustellen.
Laut StVO können Sie unter Umständen auch auf das Anschnallen verzichten, wenn Sie beim Rückwärtsfahren oder bei Fahrten auf Parkplätzen in Schrittgeschwindigkeit unterwegs sind. Allerdings ist diese Ausnahme vor allem für kurze Strecken gedacht und nicht etwa, wenn Sie längere Zeit nach einem geeigneten Parkplatz suchen.
Eine weitere Ausnahme für die Gurtpflicht stellen Fahrten in Kraftomnibussen dar, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zulässig ist. Hiermit sind vor allem die Busse des öffentlichen Nahverkehrs gemeint. Darüber hinaus erlaubt der Gesetzgeber das kurzzeitige Abschnallen in Reisebussen, um zum Beispiel während der Fahrt den Sitzplatz zu wechseln oder die Toilette aufzusuchen.
Welche Regelungen zur Gurtpflicht gelten für Kinder?
Für Kinder gilt ebenfalls die allgemeine Anschnallpflicht. Darüber hinaus gelten für den Transport von Kindern in Autos allerdings noch weitere Vorgaben. Diese sind unter der Bezeichnung „Kindersicherungspflicht“ zusammengefasst und thematisieren vor allem die Verwendung von Kindersitzen und Babyschalen.
Diese Rückhalteeinrichtungen sind notwendig, weil der Sicherheitsgurt alleine in der Regel nicht ausreicht, um die Verkehrssicherheit von Kindern im Auto zu gewährleisten. Daher gilt für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren oder einer Körpergröße von mindestens 150 cm zusätzlich zur Gurtpflicht auch eine Kindersitzpflicht.
Viele Eltern fragen sich auch, welcher Sitzplatz im Auto am besten für ihren Nachwuchs geeignet ist. Grundsätzlich bietet die Rückbank den meisten Schutz bei einem Unfall, aber es ist auch möglich, Kinder auf dem Beifahrersitz zu transportieren. Prüfen Sie aber im Voraus, ob Ihr Kindersitz für eine solche Verwendung ausgerichtet ist. Zudem ist beim Einbau einer entgegen der Fahrtrichtung montierten Babyschale unbedingt der Airbag auszuschalten.
Droht ein Bußgeld, wenn Sie nicht angeschnallt sind?
Bei der Missachtung der Anschnallpflicht drohen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog. Nutzen Sie während der Fahrt den Gurt nicht, zieht dies daher ein Verwarngeld in Höhe von 30 Euro nach sich. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder volljährige Fahrzeuginsasse selbst dafür verantwortlich ist, für eine vorschriftsgemäße Sicherung zu sorgen.
Ist ein Beifahrer also nicht angeschnallt, muss dieser für das Verwarngeld aufkommen. Anders gestaltet sich dies allerdings bei der Beförderung von Kindern. Denn in einem solchen Fall haftet der Fahrzeugführer. Dies gilt auch dann, wenn sich der Nachwuchs während der Fahrt selbst abschnallt. Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall ebenfalls ein Verwarngeld von 30 Euro vor. Befördern Sie mehrere Kinder ohne die Einhaltung der Gurtpflicht, erhöht sich das Verwarngeld auf 35 Euro.
Werden Sie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt und sind dabei nicht angeschnallt, liegen zwei Verkehrsverstöße vor. Allerdings müssen Verkehrssünder in einem solchen Fall meist nur mit den Sanktionen für den schwerwiegenderen Verstoß rechnen. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Tateinheit (§ 52 Strafgesetzbuch).