Die Fahrerlaubnis ist Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr und für viele Menschen deshalb fester Bestandteil ihres Alltages. Das Erwerben und auch das Behalten der Fahrerlaubnis sind mit einer Menge Regelungen verbunden – Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesen auseinanderzusetzen! Was die Fahrerlaubnis genau ist, wie sich diese vom Führerschein unterscheidet und wie eine Fahrerlaubnis wieder entzogen werden kann, lesen Sie im Nachfolgenden.
FAQ: Fahrerlaubnis
Um eine Fahrerlaubnis erwerben zu können, ist der Besuch einer Fahrschule inklusive Bestehen von theoretischer und praktischer Fahrprüfung vonnöten.
Der Fahrerlaubnisentzug kommt bei Straftaten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Betracht. Auch ein pralles Konto in Flensburg mit insgesamt acht Punkten führt zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt eine Straftat dar, welche mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktioniert wird.
Wichtige Informationen zur Fahrerlaubnis
Inhalt
Fahrerlaubnisklassen in Deutschland – Die wichtigsten Infos
Der Führerschein ist eine amtliche Urkunde, welche dem Besitzer erlaubt, bestimmte Fahrzeuge auf öffentlichem Grund zu führen. Dafür muss eine Fahrerlaubnis ausgestellt werden; dies geschieht durch eine amtliche Prüfung. „Fahrerlaubnis“ bezeichnet also den Ausstellungsprozess, „Führerschein“ das dazugehörige Dokument. Der Führerschein ist beim Fahren immer mitzuführen und den Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Neben diesen Begriffen wird in Österreich und der Schweiz auch von „Lenk(er)berechtigung“ oder „Fahrausweis“ gesprochen. Innerhalb der europäischen Union werden Führerscheine entsprechend des Fahrzeugtypes und der Höchstgeschwindigkeit seit dem 19.01.2013 in folgende Hauptklassen unterteilt:
- Fahrerlaubnis Klasse A (Zweiradklassen): Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit nicht mehr als 45 km/h
- Fahrerlaubnis Klasse B (PKW-Klassen): Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg
- Fahrerlaubnis Klasse BE: Zusatzklasse für Anhänger oder Sattelanhänger
- Fahrerlaubnis Klasse C (LKW-Klassen): Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
- Fahrererlaubnis Klasse D (Bus-Klassen): Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als 8 Personen (außer dem Fahrzeugführer), auch mit Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 750 kg
- Fahrererlaubnis Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, nicht mehr als 40 km/h
Für spezielle Fahrzeugtypen und für Berufsfahrer (z.B. Zugführer) gibt es zu den jeweiligen Klassen jeweils noch Unterklassen.
Da es sich bei dem Führerschein um ein wichtiges Dokument handelt und die Europäische Union eine Reisefreiheit ermöglichen will, wird natürlich auch hier nach einheitlichen Richtlinien gestrebt.
Deswegen wurde sich am 27. März 2006 auf eine Führerscheinrichtlinie für alle EU-Länder geeinigt, welche 2012 in Kraft trat. Führerscheine sind nun äußerlich im Gegensatz zu den früheren Papierscheinen auf ein einheitliches Chipkartenformat festgelegt wurden. Außerdem sollen sie regelmäßig erneuert werden – dabei konnten die Mitgliedsstaaten eine Frist von 10 oder 15 Jahren wählen. Vorher existierten innerhalb der EU insgesamt 110 Führerscheinmodelle, welche bis 2031 komplett eingetauscht sein sollen.
Innerhalb der EU ist die Fahrerlaubnis dann unbeschränkt gültig, wenn sie in einem Land der europäischen Union erworben wurde.
Möchte jemand eine andere ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland benutzen, hängt dies davon ab, ob sich der betroffene Fahrer vorrübergehend oder längerfristig in Deutschland aufhält. Grundsätzlich müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
- nationaler Führerschein muss in ausgestelltem Land gültig sein und Fahrer darf keinem Fahrverbot oder dergleichen unterliegen
- Person muss bei Benutzung dem angeforderten deutschen Mindestalter (vollendetes 18. Lebensjahr) entsprechen
- Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erteilt worden
- bei Nicht-Mitgliedsstaaten der EU oder der EWR muss eine amtliche Übersetzung mitgeführt werden
- Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Anhang 6) müssen entsprochen werden (kann bei Behörden erfragt werden)
Deshalb gibt es zudem die Möglichkeit, sich einen internationalen, übersetzen Führerschein ausstellen zu lassen. Damit haben Polizisten anderer Länder die Möglichkeit, ihre Eignung zu prüfen. Er ist vor allem für Kraftfahrer wichtig.
Bei ausländischer Fahrerlaubnis gilt außerdem zu beachten, dass diese in Deutschland nicht rechtskräftig ist, wenn sich während des Erwerbes im Ausland der Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland befand. Damit soll dem „Führerscheintourismus“ ein Riegel vorgeschoben werden.
Der Führerschein: das ist alles drauf!
Auf der Vorderseite befinden sich Vorname, Name, Geburtstag, Geburtsort, Ablaufdatum, die Nummer des Führerscheins, die Unterschrift des Führers und die ausstellende Behörde. Zudem ist ein biometrisches Bild Pflicht, weshalb der Führerschein als amtlicher Lichtbildausweis zählt.
Auf der Rückseite befinden sich eine Tabelle mit den jeweiligen Autoklassen und das Ausstellungsdatum, welches von dem Prüfer handschriftlich am Tag der praktischen Führerscheinprüfung eingetragen wird.
Was muss erfüllt werden, um eine Fahrerlaubnis zu erhalten?
Um in Deutschland eine Fahrerlaubnis zu erhalten, muss laut StVO eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen werden. Diese erfolgt in einer dafür zugelassenen Fahrschule. Als Erstes wird ein Antrag auf die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis gestellt. Dazu muss sich an die jeweils zuständigen Stellen gewandt werden: Fahrerlaubnisbehörden oder auch das Bürgeramt können Anträge zur Fahrerlaubnis bearbeiten.
Wer eine Fahrerlaubnis beantragen will, muss eine körperliche und geistige Eignung nachweisen können; zu diesen Nachweisen gehören unter anderem ein Sehtest oder die Teilnahme an einer Schulung zu Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Ist dies erfolgt, darf sich offiziell bei einer Fahrschule angemeldet und dort theoretischer und praktischer Unterricht besuchen werden. Die Ausbildungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kosten in Deutschland dabei im Schnitt zwischen 1.000 Euro und 2.500 Euro, je nach Fahrschule und benötigten Prüfungsversuchen auch mehr. Meist dauert dies drei Monate bis ein ganzes Jahr; immer öfter werden auch „Express-Führerscheine“ angeboten, bei denen innerhalb von einer oder zwei Wochen eine Fahrerlaubnis für die Klasse B durchlaufen werden kann.
In Deutschland ist es möglich, die Fahrerlaubnis bereits mit 17 (für die Klasse B) zu erwerben; hierbei darf der Fahrer jedoch trotzdem erst mit 18 Jahren alleine den PKW bedienen, vorher ist eine Begleitperson vorgeschrieben.
Die häufigsten Sanktionen: Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis
Wer nun seine theoretische und praktische Führerscheinprüfung bestanden hat und seine Fahrerlaubnis erhält, hat sie erstmal auf Probe. In Deutschland gilt eine zweijährige Probezeit, in welcher Verstöße noch härter verfolgt werden, als dies in späteren Jahren der Fall sein wird.
Nach dieser Zeit lockern sich einige Vorschriften zwar, dennoch gibt es eine Menge an Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die neben den üblichen Bußgeldern eben auch die Fahrerlaubnis betreffen können. Dabei gibt es einmal das Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis, welche im Verkehrsrecht zu den höchsten Strafen zählen.
Grundsätzlich gilt: nach einem „Fahrverbot“ ist die Fahrerlaubnis wieder gültig, bei der „Entziehung der Fahrerlaubnis“ erlischt sie vollständig und muss erst wieder neu beantragt werden.
Das Fahrverbot
Wurde sich nun im Verkehr auf die eine oder andere Art grob unvorsichtig, nötigend, gefährdend oder beschädigend verhalten, erhält der Täter oder die Täterin einen Bußgeldbescheid. Dieser kann neben den bekannten Punkten und zu zahlenden Geldbußen auch ein Fahrverbot beinhalten.
Fahrverbot bedeutet, dass Sie für eine festgesetzte Zeitspanne nicht fahren dürfen. In dieser Zeit sind für Sie alle motorbetriebenen Wagen tabu, auch Elektroautos beispielsweise. Ihren Führerschein müssen Sie abgeben, da er während dieser Zeit amtlich verwahrt wird (dies sollte zum angegebenen Zeitpunkt getan werden, dass sich sonst die Dauer des Fahrverbotes verlängern kann). Ab wann ein Fahrverbot verhängt wird, richtet sich nach der Schwere der Ordnungswidrigkeit. Bei Verstößen, welche mit zwei Punkten im Bußgeldkatalog verzeichnet sind, wird grundsätzlich ein Fahrverbot verhängt. Dieses kann aber auch schon deutlich früher ausgesprochen werden.
Wann das entsprechende Fahrverbot in Kraft tritt, richtet sich nach dem vorherigen Verhalten des betroffenen Fahrers: Ist er oder sie ein Ersttäter/Ersttäterin, dann gilt die sogenannte „Vier-Monats-Regel“. Diese besagt, dass der/die Betroffene sich innerhalb von vier Monaten eine Zeitspanne aussuchen kann, in der das Fahrverbot gültig sein wird. Handelt es sich hingegen um einen Wiederholungstäter, startet das Fahrverbot nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Für Berufstätige und Ersttäter besteht zudem die Möglichkeit, Fahrverbote in Geldbußen umzuwandeln. Nach Ablauf der festgesetzten Frist ist die Fahrerlaubnis wieder gültig, insofern der Fahrer nicht erneut im Verkehr aufgefallen ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis
Bei härteren Verstößen erfolgt neben anderen Sanktionen offiziell die „Entziehung der Fahrererlaubnis“ – auf gut deutsch: der Lappen ist weg.
Vor allem in der Probezeit gilt: bei drei Verstößen der Kategorie „A“ (schwere Verstöße) wird die Fahrerlaubnis automatisch entzogen. Dazu zählen neben dem Fahren unter Alkohol und Drogen auch Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 20 km/h oder auch ein Überholen im Überholverbot. Die Fahrerlaubnis wird auch dann entzogen, wenn sich insgesamt acht Punkte auf dem Flensburger Konto befinden.
Oft ist der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer zusätzlichen Sperrfrist belegt – das bedeutet, dass in dieser Zeit kein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden kann. Kann das Fahrverbot noch einfach „abgesessen werden“, stellt sich nun die Frage: was passiert, wenn der Führerschein weg ist?
Ist die Fahrerlaubnis entzogen, muss sie neu gestellt werden – dies ist ab drei Monaten vor Ende der Sperrfrist möglich. Der Betroffene muss dabei jedoch selbst tätig werden, da er nicht von staatlicher Seite darauf hingewiesen wird. Die jeweils entstehenden Geldbeträge sind von dem/der Betroffenen selbst zu übernehmen. Dazu zählen auch eventuell anfallende Untersuchungskosten.
Es beginnt mit einem Antrag auf Wiedererteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Dabei gelten die gleichen Regeln wir bei dem Erstantrag, das bedeutet a) die zu kontaktierenden Behörden sind die gleichen und b) die meisten Nachweise für die entsprechende Fahrzeugklasse (Sehtest etc.) müssen erneut erbracht werden. Nicht selten wird beim Entzug des Führerscheins und damit der Fahrerlaubnis eine MPU („Idiotentest“) verhangen, dessen Bestehen ebenfalls belegt werden muss.
Sie erhalten beim Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zudem ein Formular vor Ort, bei welchem Sie persönliche Daten und die Richtigkeit der von Ihn getätigten Angaben mit Ihrer Unterschrift bestätigen müssen.
Beim Antrag für die Neuerteilung von Fahrerlaubnis und Führerschein ist es nicht notwendig, das komplette Fahrschul-Programm nachzuholen. Das Erbringen von Prüfungen kann jedoch verlangt werden, sollten Zweifel an der Tüchtigkeit und Eignung der betroffenen Person bestehen. Je nachdem verlängert sich auch die Dauer des Prozesses. Wann und ob derartige Gutachten erbracht werden müssen, lässt sich im Vorfeld nicht pauschal sagen.
Führerschein dabei: Pflicht im Verkehr!
Der Führerschein als amtliches Dokument muss beim Fahren stets mitgeführt werden. Wird jemand nun erwischt und hat keinen Führerschein, kann das verschiedene Gründe haben:
- Vergessen: Wenn ein Fahrzeug betätigt wird, muss der Fahrer seinen Führerschein stets mitführen. Können Sie diesen auf Verlangen nicht vorzeigen, weil Sie ihn lediglich vergessen haben, droht ein Verwarngeld von 10 Euro. Haben Sie eine im Führerschein vermerkte Sehschwäche und tragen Sie beim Fahren keine Brille, wird dies ebenfalls geahndet. Diese Beispiele beeinflussen die allgemeine Fahrerlaubnis jedoch nicht.
- Nicht verlängert: Führerscheine für LKW und Busse müssen nach dem 50. Lebensjahr alle fünf Jahre verlängert werden, da die Fahrerlaubnis sonst automatisch erlischt. Das Fahren eines nicht-verlängerten Führerscheins gilt wie ein Fahren ohne Fahrerlaubnis. Führerscheine der Klasse B müssen lediglich aktualisiert werden.
- Im Fahrverbot: Ist ein Fahrverbot verhangen und die betroffene Person fährt trotzdem, ist mit hohen Geldstrafen und sogar einem dem Freiheitsentzug bis zu einem Jahr zu rechnen.
- Besitzt keinen: Haben Sie nie eine Führerscheinprüfung abgelegt und werden dennoch beim Fahren erwischt, dann hat auch dies strenge Konsequenzen. Auch hier drohen hohe Geldstrafen oder bis zu einem Jahr Gefängnis.
- Ausländischer Führerschein ohne Anerkennung: Auch hier wird wie im Falle eines Nicht-Besitzes bestraft.
Die Ausrede, den Führerschein verlegt zu haben, bringt in solchen Fällen nichts, da für dessen Ersatz selbst Sorge zu tragen ist. Sollte Ihnen der Führerschein abhanden gekommen sein, ist empfohlen, direkt vorzugehen.
Bei dem Verdacht eines Diebstahles sollte unbedingt eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Doch auch, wenn Sie Ihren Führerschein „nur“ verlegt haben, sollten Sie dies Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde melden – auch dann, wenn Sie nicht regelmäßig darauf angewiesen sind. Dort müssen Sie eidesstattlich versichern, Ihren Führerschein weder verpfändet noch sonst unlautere Dinge damit angestellt zu haben. Sie bekommen gegen Vorlage des Personalausweises und eines Lichtbildes einen vorläufigen Führerschein, bevor der offizielle Ersatzführerschein eingetroffen ist und Sie wie gewohnt weiter am Straßenverkehr teilnehmen können.
Führerschein selbst laminiert( rosa Lappen)…
Gültig oder Dokumentenfälschung?