Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens erhalten Betroffene, die einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden, häufig vor der Ausstellung eines Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen. In diesem haben sie die Möglichkeit, sich zu dem gemachten Vorwurf zu äußern. Doch was geschieht, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht rechtzeitig beantworten?
FAQ: Anhörungsbogen nicht beantworten
Dieser wird häufig im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verschickt. Er gibt einem Beschuldigten die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Sie müssen sich nicht selbst belasten. Angaben zur Sache selbst müssen Sie deshalb nicht machen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, fehlende Personendaten zu ergänzen bzw. falsche Angaben zu berichtigen.
Die zuständige Behörde wird weitere Ermittlungen anstellen, um die Person, welche den Verstoß begangen hat, zu finden.
Der Anhörungsbogen – Das Wichtigste im Video
Nach dem Blitzer ist vor dem Anhörungsbogen: Ignorieren oder beantworten?
Inhalt
In der Regel müssen Sie die im Anhörungsbogen angegebenen Daten zu Ihrer Person prüfen und ggf. ergänzen. Doch was geschieht eigentlich, wenn Sie diese Möglichkeit zur Anhörung zum Bußgeldverfahren ignorieren? Infos zu möglichen Konsequenzen und zu den Pflichten im Umgang mit einem Anhörungsbogen erhalten Sie im Folgenden.
Anhörungsbogen nicht beantwortet: Müssen Sie Sanktionen fürchten?
Der Anhörungsbogen ist grob in zwei Abschnitte geteilt: Vorangestellt sind die Personendaten des beschuldigten Fahrers, daneben wird diesem des Weiteren die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern, sich also rechtliches Gehör zu verschaffen. Bei der Frage danach, ob es zulässig ist, den Anhörungsbogen nicht zu beantworten, sind diese beiden Bestandteile der Anhörung zu unterscheiden.
Allgemein wird sogar häufig empfohlen, von einer Aussage abzusehen und stattdessen über einen späteren Einspruch gegen den möglichen Bußgeldbescheid vorzugehen.
Während Sie also im Anhörungsbogen diesen Teil nicht ausfüllen müssen, greift bezogen auf die Personendaten hingegen eine relative Pflicht zur Reaktion. Ausschlaggebend ist dabei der Bestand der auf dem erstellten Dokument enthaltenen Informationen zum beschuldigten Fahrer:
- Personendaten sind komplett vom Empfänger auszufüllen: In diesem Fall sollten Sie den Anhörungsbogen nicht ignorieren, sondern die verlangten Informationen wahrheitsgemäß ausfüllen und den Brief an die Bußgeldstelle zurücksenden.
- Personendaten sind bereits eingetragen, aber lücken- oder fehlerhaft: Auch in diesem Fall sollten Sie davon Abstand nehmen, den Anhörungsbogen nicht zu beantworten. Sie sind stattdessen dazu verpflichtet, Fehler zu korrigieren, Lücken zu füllen und das Schreiben an den Absender zurückzuschicken.
Was, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht fristgerecht beantworten?
In dem Schreiben zur Anhörung im Bußgeldverfahren setzen Bußgeldstellen nicht selten enge Rücksendefristen von bis zu 14 Tagen oder weisen auf die Dringlichkeit der zeitnahen Beantwortung hin. Eine solche Frist existiert nach offiziellen Maßstäben jedoch nicht. Der Hinweis soll wohl vor allem verhindern, dass das Bußgeldverfahren sich unnötig in die Länge zieht.
Die Behörden müssen jedoch nicht ewig auf eine Reaktion des Beschuldigten warten, um das Verfahren fortzusetzen. Auch wenn dieser den Anhörungsbogen nicht beantworten sollte, können die Ermittlungen fortgesetzt werden. Auf diesem Wege das Verfahren in die Länge zu ziehen und so die Verfolgungsverjährung beim Bußgeldbescheid abzuwarten, ist nicht möglich.