A-Verstoß in der Probezeit: Wie geht es jetzt weiter?

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Nach dem Erwerb einer Fahrerlaubnis wartet auf frischgebackene Kraftfahrer bereits seit 1986 zunächst einmal eine zweijährige Probezeit. Verstöße im Straßenverkehr werden in diesem Zeitraum strenger geahndet, was für ein geringeres Unfallrisiko sorgen soll. Welches Fehlverhalten in der Probezeit als A-Verstoß angesehen wird und mit welchen Konsequenzen Fahranfänger in diesem Fall rechnen müssen, erläutern wir im Ratgeber.

FAQ: A-Verstoß

Was ist ein A-Verstoß?

Als A-Verstoß wird eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit in der Probezeit bezeichnet. Beispiele dafür finden Sie hier.

Wie wird ein A-Verstoß sanktioniert?

Neben den üblichen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog müssen Fahranfänger bei einem A-Verstoß ein kostenpflichtiges Aufbauseminar absolvieren und die Probezeit wird um zwei Jahre verlängert.

Können mehrere A-Verstöße zum Entzug der Fahrerlaubnis führen?

Leisten sich Führerscheinneulinge insgesamt drei A-Verstöße in der Probezeit, wird die Fahrerlaubnis in aller Regel wieder entzogen.

Video: A- und B-Verstöße beim Führerschein auf Probe

Was hat es mit A- und B-Verstößen auf sich? Die Antwort gibt’s hier im Video.
Was hat es mit A- und B-Verstößen auf sich? Die Antwort gibt’s hier im Video.

Bei welchen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um A-Verstöße?

Wann liegt ein A-Verstoß vor?
Wann liegt ein A-Verstoß vor?

In der Probezeit muss allgemein zwischen zwei Arten von Verstößen differenziert werden:

  1. A-Verstöße (schwerwiegende Zuwiderhandlungen)
  2. B-Verstöße (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen)
Seit 2017 handelt es sich bei der Nutzung vom Handy am Steuer um einen A-Verstoß.
Seit 2017 handelt es sich bei der Nutzung vom Handy am Steuer um einen A-Verstoß.

Welche Regelmissachtung als A-Verstoß bzw. als B-Verstoß gewertet wird, definiert die Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Um Ihnen einen Überblick zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden die gängigsten Ordnungswidrig­keiten zusammengefasst, die zur Kategorie der A-Verstöße gehören:

  • Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit: Wer sich als Fahranfänger einer Geschwindigkeitsüber­schreitung von mehr als 21 km/h schuldig macht, leistet sich damit automatisch einen A-Verstoß. Je nachdem, um wie viele km/h das erlaubte Tempo genau überschritten wurde und ob sich das Ganze innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften zutrug, beeinflusst dies die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog. 25 km/h zu viel ziehen innerorts beispielsweise ein Bußgeld von 115 Euro nach sich, außerorts sind es 100 Euro. In beiden Fällen kommt ein Punkt in Flensburg obendrauf.
  • Alkohol am Steuer: Für Führerscheinneulinge, die sich noch in der Probezeit befinden, gilt eine Null-Promille-Grenze. Sie dürfen demzufolge nicht einen Schluck Alkohol konsumieren, wenn sie sich im Anschluss noch hinter das Steuer eines Kfz setzen möchten. Setzen Sie sich über diese Vorschrift hinweg, handelt es sich um einen A-Verstoß, der ein Bußgeld von 250 Euro sowie einen Punkt nach sich zieht.
  • Handy am Steuer: Seit Oktober 2017 wird die Nutzung vom Handy am Steuer nicht mehr, wie zuvor, als B-Verstoß angesehen, sondern zählt seitdem in die Kategorie der A-Verstöße. Es drohen seitdem außerdem nicht mehr 60, sondern 100 Euro. Der Punkt in Flensburg ist geblieben. Neu ist jedoch, dass bei einer zusätzlichen Gefährdung oder einem Unfall das Bußgeld auf 150 bzw. 200 Euro ansteigt. In beiden Fällen kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat hinzu.
  • Verstöße gegen die Vorfahrtsregeln: Schenken frischgebackene Führerscheininhaber beispielsweise der Regel „Rechts vor Links“ keine Beachtung und gefährdeten dadurch den Vorfahrtsberechtigten, begehen sie ebenfalls einen A-Verstoß. Sie sollten sich auf ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie einen Punkt einstellen.
  • Abstandsverstöße: Sobald der Abstand zum vorausfahrenden Kraftfahrzeug unter 5/10 des halben Tachowerts liegt, ist dies als A-Verstoß zu werten, wenn die Geschwindigkeit bei mindestens 81 km/h lag. Mindestens 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg kommen hier auf den auffällig gewordenen Fahranfänger zu.
  • Verstöße beim Überholen: Es gilt ebenfalls als A-Verstoß, wenn Sie sich als Führerscheinneuling über ein geltendes Überholverbot hinwegsetzen und zum Überholmanöver ansetzen, obwohl dies nicht erlaubt war. Hier müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt rechnen.
  • Falsches Abbiegen: Biegen Sie z. B. einfach ab, ohne Rücksicht auf entgegenkommende Fahrzeuge zu nehmen und diese durchzulassen und verschulden dabei außerdem einen Unfall, werden für diesen A-Verstoß ein Bußgeld von 170 Euro sowie ein Punkt und ein einmonatiges Fahrverbot fällig.
  • Verstöße auf der Autobahn: Auch bei Zuwiderhandlungen auf der Autobahn kann es sich schnell um einen A-Verstoß handeln. Ungeduldigen Fahranfängern in der Probezeit, die beispielsweise den Seitenstreifen benutzen, um schneller voranzukommen, wird sowohl ein Punkt in Flensburg als auch ein Bußgeld in Höhe von 130 Euro aufgebrummt.
  • Fahren ohne Begleitperson beim „Begleiteten Fahren“: Die wohl wichtigste Voraussetzung beim Führerschein mit 17 ist die im Vorfeld festgesetzte Begleitperson. Wer sich nicht daran hält, begeht automatisch einen A-Verstoß. Minderjährige Fahrer, die sich einfach ins Auto setzen, um alleine eine kleine Spritztour zu machen, sollten sich auf ein Bußgeld von 70 Euro und einen Punkt einstellen. Außerdem wird die erst vor kurzem erworbene Fahrerlaubnis in einem solchen Fall in der Regel entzogen und kann erst nach sechs Monaten neu erteilt werden.
  • Falsches Verhalten an Bahnübergängen: Sie gefährden nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrs­teilnehmer, wenn Sie mit dem Kfz einen Bahnübergang überqueren, obwohl sich die Schranke bereits geschlossen hat. Es ist daher nicht gerade verwunderlich, dass dieser A-Verstoß mit einem Bußgeld von 700 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von drei Monaten geahndet wird.

Auch eine Straftat kann als A-Verstoß gewertet werden!

Führerschein auf Probe: Der zweite A-Verstoß in der verlängerten Probezeit führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Führerschein auf Probe: Der zweite A-Verstoß in der verlängerten Probezeit führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Neben den Ordnungswidrigkeiten, die im Verkehrsrecht als A-Verstöße angesehen werden, regelt die Anlage 12 der FeV außerdem, bei welchen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) dies der Fall ist:

  • Nötigung
  • Illegale Autorennen
  • Vollrausch
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Fahrlässige Tötung
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
Hinzu kommt das Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 des Straßenverkehrs­gesetzes (StVG). Auch dies wird als A-Verstoß angesehen.

Welche Auswirkungen hat ein A-Verstoß in der Probezeit?

Abgesehen von den Ahndungen aus dem Bußgeldkatalog, welche die jeweils begangene Zuwiderhandlung mit sich bringt, müssen sich Fahranfänger auf weitere Konsequenzen einstellen, wenn sie sich in der Probezeit einen A-Verstoß leisten. Diese bestehen zunächst einmal aus einer Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre.

Hinzu kommt die Anordnung, an einem Aufbau­seminar teilzunehmen. Ein solches Seminar ist mit Kosten zwischen 250 und 400 Euro verbunden, die von demjenigen übernommen werden müssen, der den A-Verstoß begangen hat. Fahranfänger, die ihr Verhalten im Straßenverkehr auch dann nicht ändern, nachdem die Probezeit verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet wurde, müssen sich auf weitere Maßnahmen einstellen:

Lassen sie beispielsweise das Handy während der Fahrt immer noch nicht aus der Hand oder fahren weiterhin zu schnell, kommen sie bereits auf zwei A-Verstöße in der Probezeit. In diesem Fall erhalten sie eine schriftliche Verwarnung, die normalerweise von einer empfohlenen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung begleitet wird.

Wer sich auch dann noch nicht einsichtig zeigt und einen weiteren A-Verstoß begeht (also insgesamt auf drei A-Verstöße in der Probezeit kommt), wird schließlich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis konfrontiert. Darauf folgt im Regelfall eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten, innerhalb der kein neuer Führerschein beantragt werden darf.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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