Nach dem Erwerb einer Fahrerlaubnis wartet auf frischgebackene Kraftfahrer bereits seit 1986 zunächst einmal eine zweijährige Probezeit. Verstöße im Straßenverkehr werden in diesem Zeitraum strenger geahndet, was für ein geringeres Unfallrisiko sorgen soll. Welches Fehlverhalten in der Probezeit als A-Verstoß angesehen wird und mit welchen Konsequenzen Fahranfänger in diesem Fall rechnen müssen, erläutern wir im Ratgeber.
FAQ: A-Verstoß
Als A-Verstoß wird eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit in der Probezeit bezeichnet. Beispiele dafür finden Sie hier.
Neben den üblichen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog müssen Fahranfänger bei einem A-Verstoß ein kostenpflichtiges Aufbauseminar absolvieren und die Probezeit wird um zwei Jahre verlängert.
Leisten sich Führerscheinneulinge insgesamt drei A-Verstöße in der Probezeit, wird die Fahrerlaubnis in aller Regel wieder entzogen.
Video: A- und B-Verstöße beim Führerschein auf Probe
Bei welchen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um A-Verstöße?
Inhalt
In der Probezeit muss allgemein zwischen zwei Arten von Verstößen differenziert werden:
- A-Verstöße (schwerwiegende Zuwiderhandlungen)
- B-Verstöße (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen)
Welche Regelmissachtung als A-Verstoß bzw. als B-Verstoß gewertet wird, definiert die Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Um Ihnen einen Überblick zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden die gängigsten Ordnungswidrigkeiten zusammengefasst, die zur Kategorie der A-Verstöße gehören:
- Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit: Wer sich als Fahranfänger einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 21 km/h schuldig macht, leistet sich damit automatisch einen A-Verstoß. Je nachdem, um wie viele km/h das erlaubte Tempo genau überschritten wurde und ob sich das Ganze innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften zutrug, beeinflusst dies die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog. 25 km/h zu viel ziehen innerorts beispielsweise ein Bußgeld von 115 Euro nach sich, außerorts sind es 100 Euro. In beiden Fällen kommt ein Punkt in Flensburg obendrauf.
- Alkohol am Steuer: Für Führerscheinneulinge, die sich noch in der Probezeit befinden, gilt eine Null-Promille-Grenze. Sie dürfen demzufolge nicht einen Schluck Alkohol konsumieren, wenn sie sich im Anschluss noch hinter das Steuer eines Kfz setzen möchten. Setzen Sie sich über diese Vorschrift hinweg, handelt es sich um einen A-Verstoß, der ein Bußgeld von 250 Euro sowie einen Punkt nach sich zieht.
- Handy am Steuer: Seit Oktober 2017 wird die Nutzung vom Handy am Steuer nicht mehr, wie zuvor, als B-Verstoß angesehen, sondern zählt seitdem in die Kategorie der A-Verstöße. Es drohen seitdem außerdem nicht mehr 60, sondern 100 Euro. Der Punkt in Flensburg ist geblieben. Neu ist jedoch, dass bei einer zusätzlichen Gefährdung oder einem Unfall das Bußgeld auf 150 bzw. 200 Euro ansteigt. In beiden Fällen kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat hinzu.
- Verstöße gegen die Vorfahrtsregeln: Schenken frischgebackene Führerscheininhaber beispielsweise der Regel „Rechts vor Links“ keine Beachtung und gefährdeten dadurch den Vorfahrtsberechtigten, begehen sie ebenfalls einen A-Verstoß. Sie sollten sich auf ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie einen Punkt einstellen.
- Abstandsverstöße: Sobald der Abstand zum vorausfahrenden Kraftfahrzeug unter 5/10 des halben Tachowerts liegt, ist dies als A-Verstoß zu werten, wenn die Geschwindigkeit bei mindestens 81 km/h lag. Mindestens 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg kommen hier auf den auffällig gewordenen Fahranfänger zu.
- Verstöße beim Überholen: Es gilt ebenfalls als A-Verstoß, wenn Sie sich als Führerscheinneuling über ein geltendes Überholverbot hinwegsetzen und zum Überholmanöver ansetzen, obwohl dies nicht erlaubt war. Hier müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt rechnen.
- Falsches Abbiegen: Biegen Sie z. B. einfach ab, ohne Rücksicht auf entgegenkommende Fahrzeuge zu nehmen und diese durchzulassen und verschulden dabei außerdem einen Unfall, werden für diesen A-Verstoß ein Bußgeld von 170 Euro sowie ein Punkt und ein einmonatiges Fahrverbot fällig.
- Verstöße auf der Autobahn: Auch bei Zuwiderhandlungen auf der Autobahn kann es sich schnell um einen A-Verstoß handeln. Ungeduldigen Fahranfängern in der Probezeit, die beispielsweise den Seitenstreifen benutzen, um schneller voranzukommen, wird sowohl ein Punkt in Flensburg als auch ein Bußgeld in Höhe von 130 Euro aufgebrummt.
- Fahren ohne Begleitperson beim „Begleiteten Fahren“: Die wohl wichtigste Voraussetzung beim Führerschein mit 17 ist die im Vorfeld festgesetzte Begleitperson. Wer sich nicht daran hält, begeht automatisch einen A-Verstoß. Minderjährige Fahrer, die sich einfach ins Auto setzen, um alleine eine kleine Spritztour zu machen, sollten sich auf ein Bußgeld von 70 Euro und einen Punkt einstellen. Außerdem wird die erst vor kurzem erworbene Fahrerlaubnis in einem solchen Fall in der Regel entzogen und kann erst nach sechs Monaten neu erteilt werden.
- Falsches Verhalten an Bahnübergängen: Sie gefährden nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, wenn Sie mit dem Kfz einen Bahnübergang überqueren, obwohl sich die Schranke bereits geschlossen hat. Es ist daher nicht gerade verwunderlich, dass dieser A-Verstoß mit einem Bußgeld von 700 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von drei Monaten geahndet wird.
Auch eine Straftat kann als A-Verstoß gewertet werden!
Neben den Ordnungswidrigkeiten, die im Verkehrsrecht als A-Verstöße angesehen werden, regelt die Anlage 12 der FeV außerdem, bei welchen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) dies der Fall ist:
- Nötigung
- Illegale Autorennen
- Vollrausch
- Unterlassene Hilfeleistung
- Fahrlässige Tötung
- Trunkenheit im Verkehr
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- Fahrlässige Körperverletzung
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
- Gefährdung des Straßenverkehrs
Welche Auswirkungen hat ein A-Verstoß in der Probezeit?
Abgesehen von den Ahndungen aus dem Bußgeldkatalog, welche die jeweils begangene Zuwiderhandlung mit sich bringt, müssen sich Fahranfänger auf weitere Konsequenzen einstellen, wenn sie sich in der Probezeit einen A-Verstoß leisten. Diese bestehen zunächst einmal aus einer Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre.
Hinzu kommt die Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Ein solches Seminar ist mit Kosten zwischen 250 und 400 Euro verbunden, die von demjenigen übernommen werden müssen, der den A-Verstoß begangen hat. Fahranfänger, die ihr Verhalten im Straßenverkehr auch dann nicht ändern, nachdem die Probezeit verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet wurde, müssen sich auf weitere Maßnahmen einstellen:
Lassen sie beispielsweise das Handy während der Fahrt immer noch nicht aus der Hand oder fahren weiterhin zu schnell, kommen sie bereits auf zwei A-Verstöße in der Probezeit. In diesem Fall erhalten sie eine schriftliche Verwarnung, die normalerweise von einer empfohlenen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung begleitet wird.
Guten Tag. Ich würde vor kurzem mit den Handy in der Hand am steuer erwischt weil die Schule von mein Kind anrief. Tata Strafe. Jetz wurde ich mit ca 30 kmh in einer 70 zone geplitzt. Obwohl ich mir da auch nicht ganz sicher bin wie schnell ich war. Dazu kommt noch das ich ab Februar eigentlich aus der probezeit raus wäre.
Was erwartet mich jetz?
Würde mich über eine Antwort freuen.