9 Monate Fahrverbot: Geht das überhaupt?

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Je nachdem, wie schwer Sie als Kraftfahrer gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen haben, müssen Sie mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und gegebenenfalls auch mit einem Fahr‌verbot rechnen. Wie lange ein solches verhängt wird, richtet sich ebenfalls nach der Schwere der Zuwiderhandlung. Doch wann bekommt man 9 Monate Fahrverbot? Ist so etwas überhaupt möglich? Die Antwort auf diese Frage finden Sie im Ratgeber.

FAQ: 9 Monate Fahrverbot

Kann ein Fahrverbot für 9 Monate verhängt werden?

Es ist nicht möglich, als Kraftfahrer 9 Monate Fahrverbot aufgebrummt zu bekommen. Haben Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen, kann das Fahrverbot höchstens 3 Monate lang andauern, bei einer Straf‌tat können es maximal 6 Monate sein.

Wann darf ich dennoch 9 Monate lang kein Auto fahren?

Haben Sie kein Fahrverbot erhalten, sondern Ihnen wurde die Fahrer‌laubnis entzogen, dann geht dies stets mit einer sogenannten Sper‌rfrist einher, die unter Umständen 9 Monate lang dauern kann. Während dieser Zeit ist es Ihnen verboten, Auto zu fahren. Zudem wird die Behörde einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht zustimmen. Bei einem Fahrverbot müssen Sie einen solchen Antrag gar nicht erst stellen, sondern bekommen Ihren Führ‌erschein automatisch nach Ablauf der Frist wieder zurück.

In welchen Fällen beträgt die Sper‌rfrist 9 Monate?

Wann die Sperrfrist nach einer Entziehung der Fahre‌rlaubnis 9 Monate andauert, liegt stets im Ermessen des zuständigen Gerichts. § 69a des Strafgesetzbuchs (StGB) zufolge kann eine Sperrf‌rist für einen Zeitraum zwischen 6 Monaten und fünf Jahren erteilt werden. Auch eine lebenslange Sperre kann verhängt werden.

Wann können 9 Monate Fahrverbot fällig werden?

Ist es möglich, 9 Monate Fahrverbot aufgebrummt zu bekommen?
Ist es möglich, 9 Monate Fahrverbot aufgebrummt zu bekommen?

Weder die zuständige Behörde noch das zuständige Gericht darf in Deutschland je nach Belieben entscheiden, für welche Dauer ein Fahrverbot nach einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Verkehr verhängt wird. Vielmehr müssen sich beide dabei an die gesetzlichen Rahmenbedingungen halten. Diese sehen wie folgt aus:

  • Gemäß § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann ein Fahrverbot nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit für maximal 3 Monate erteilt werden.
  • Soll ein Fahrverbot nach einer Straftat im Straßenverkehr verhängt werden, so darf dieses laut § 44 des Strafgesetzbuchs (StGB) höchstens 6 Monate lang dauern.

Daraus ergibt sich: Unabhängig davon, ob Sie sich als Autofahrer eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat geleistet haben, können Ihnen dafür keine 9 Monate Fahrverbot aufgebrummt werden. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig bedeuten, dass es Ihnen nicht verboten werden kann, für eine Dauer von 9 Monaten ein Kfz im öffentlichen Verkehr zu steuern.

Führerschein weg für 9 Monate: Fahrverbot vs. Sperrfrist

Auch wenn 9 Monate Fahrverbot keine Option sind, kann Ihnen das Fahren für diese Dauer dennoch verboten werden.
Auch wenn 9 Monate Fahrverbot keine Option sind, kann Ihnen das Fahren für diese Dauer dennoch verboten werden.

Nicht selten werden die Begriffe „Fahrverbot“ und „Führerscheinentzug“ umgangssprachlich synonym verwendet, obwohl es dabei eklatante Unterschiede gibt:

  • Bei einem Fahrverbot dürfen Sie für eine gewisse Zeit kein Auto mehr fahren und müssen Ihren Führerschein abgeben. Nach Ablauf der jeweiligen Frist erhalten Sie Ihren Fahrausweis jedoch automatisch zurück.
  • Bei einem Führerscheinentzug wird Ihnen die Fahrerlaubnis generell aberkannt. Ihren Führerschein bekommen Sie in diesem Fall nur zurück, wenn Sie ihn neu beantragen. Der Entzug geht allerdings mit einer sogenannten Sperrfrist einher. Erst nach dieser Frist wird die Behörde einem Antrag auf Neuerteilung zustimmen.

Laut § 69a StGB kann das Gericht die Sperrfrist für eine Dauer zwischen 6 Monaten und fünf Jahren verhängen; sie kann daher durchaus 9 Monate andauern. Ein Fahrverbot liegt in diesem Fall jedoch rechtlich gesehen nicht vor, auch wenn Sie für diese Zeit keine Kfz im öffentlichen Verkehr steuern dürfen.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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