Paragraph 35 StVO: Sonderrechte im Straßenverkehr

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Im Straßenverkehr wird grundsätzlich zwischen den verschiedenen Verkehrsteilnehmern unterschieden. Das ist vor allem wichtig, wenn es um Bußgelder und andere Sanktionen geht. In § 35 StVO werden Sonderrechte für die Nutzung öffentlicher Straßen definiert. Doch wer darf wann genau ein Blaulicht im Straßenverkehr einsetzen? Dieser Frage geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.

FAQ: § 35 StVO

Für wen definiert die StVO in § 35 Sonderrechte?

Die StVO definiert in § 35 Sonderrechte für Einsatzkräfte, die zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben unterwegs sind. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz handeln. Welche weiteren Verkehrsteilnehmer von Sonderrechten profitieren können, lesen Sie hier.

Wann dürfen Sonderrechte aus der StVO genutzt werden?

Grundsätzlich gelten die Sonderrecht gemäß § 35 StVO, wenn sich die Rettungskräfte auch tatsächlich in einem Einsatz befinden. Laut § 38 StVO dürfen Blaulicht und Einsatzhorn nur dann verwendet werden, wenn „höchste Eile“ geboten ist.

Ein Fahrzeug mit Blaulicht fährt hinter mir: Was muss ich tun?

Befindet sich ein Fahrzeug in Ihrer Nähe, welches Blaulicht und das Einsatzhorn nutzt, müssen Sie diesem unverzüglich Platz machen. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind Sie schon bei stockendem Verkehr dazu verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden. Tun Sie dies nicht, drohen Ihnen ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Für wen gelten Sonderrechte gemäß § 35 StVO?

Sonderrechte für die Polizei: Paragraph 35 StVO definiert diese.
Sonderrechte für die Polizei: Paragraph 35 StVO definiert diese.

Wenn die Feuerwehr oder Polizei zu einem Einsatz gerufen werden, ist in aller Regel Eile geboten, da es sich nicht selten um Notfälle handelt. Deshalb ist es wichtig, dass die Einsatzkräfte so schnell wie möglich vorankommen.

Zu diesem Zweck gelten Sonderrechte bezüglich der Straßennutzung. In § 35 Absatz 1 StVO ist aufgeführt, welche Verkehrsteilnehmer von dieser Regelung profitieren:

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Doch auch Personengruppen, die nicht unbedingt hoheitlichen Aufgaben nachkommen müssen, können von Sonderregelungen laut § 35 StVO begünstigt werden. Sie dürfen zum Beispiel zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten in zweiter Reihe parken oder halten. Davon betroffen sind beispielsweise:

  • Fahrzeuge für den Straßenbau
  • Müllabfuhren
  • Rettungsdienste
  • Post- und Paketboten
  • Reinigungsfahrzeuge
  • Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur

Wichtig: Auch wenn Sie von Sonderrechten im Straßenverkehr profitieren, dürfen Sie niemals die notwendige Sorgfaltspflicht außer Acht lassen. Wenn Sie einfach rücksichtlos auf Ihr Recht beharren, kann es zu schwerwiegenden Kollisionen kommen.

Wann genau dürfen Einsatzkräfte von ihren Sonderrechten Gebrauch machen?

Von § 35 StVO profitieren auch Paketzusteller.
Von § 35 StVO profitieren auch Paketzusteller.

Wichtig ist, dass die Sonderrechte, welche sich aus § 38 StVO ergeben, immer nur dann gelten, wenn sich die Verkehrsteilnehmer auch tatsächlich bei der Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit befinden.

Befindet sich das Fahrzeug beispielsweise auf dem Rückweg von einem Einsatz, ist in vielen Fällen keine Eile mehr geboten.

§ 38 StVO:  Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

Damit die übrigen Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennen können, dass es sich um Einsatzkräfte handelt, können diese auf verschiedene Signale zurückgreifen: blaues oder gelbes Licht sowie ein Martinshorn.

Doch wie müssen Sie sich verhalten, wenn Sie diese Zeichen wahrnehmen? Diesbezüglich definiert § 38 Absatz 1 StVO Folgendes:

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Sie müssen also umgehend eine Weiterfahrt für die Einsatzfahrzeuge ermöglichen. Dazu reicht es meist aus, wenn Sie ganz dicht an den Fahrbahnrand fahren. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, drohen hohe Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog.

Sie müssen mindestens mit einer Geldbuße in Höhe von 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Verursachen Sie in diesem Zusammenhang einen Unfall, steigt das Bußgeld auf 320 Euro.

Gut zu wissen: Auch außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Sie Einsatzkräften Platz verschaffen und eine Rettungsgasse bilden. Das geht so: Fahren Sie auf der linken Spur, müssen Sie das Fahrzeug möglichst weit nach links bewegen. Alle übrigen Kfz müssen sich zum rechten Fahrbahnrand orientieren.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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