§ 31 StVO: Vorschriften zu Sport und Spiel im Verkehr

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Um das Risiko für Unfälle zwischen Kraftfahrern und Fußgängern so gering wie möglich zu halten, gibt es im Verkehr gewisse Bereiche, in denen sich – soweit dies möglich ist – ausschließlich jeweils eine der beiden Gruppen aufhalten darf. So ist der Gehweg beispielsweise Passanten vorbehalten und die Fahrbahn vor allem für Kfz vorgesehen. Doch was gilt für das Spielen oder die körperliche Ertüchtigung? Darf die Straße ausnahmsweise dafür herhalten? Die Vorschriften dazu befinden sich in § 31 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Was darin genau geregelt ist und wie Verstöße gegen § 31 StVO geahndet werden, lesen Sie hier.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog: Verstöße gegen § 31 StVO

VerstoßVerwarnungsgeld
Mit Rollschuhen oder Inline-Skates unerlaubt die Fahrbahn, den Radweg oder den Seitenstreifen benutzt10 €
… mit Behinderung15 €
… mit Gefährdung20 €
… mit Unfallfolge35 €
Bei durch Zusatzzeichen gestattetem Rollschuhfahren oder Inline-Skaten auf den Verkehr keine besondere Rücksicht genommen10 €
… mit Behinderung15 €
… mit Gefährdung20 €
… mit Unfallfolge35 €
Bei durch Zusatzzeichen gestattetem Rollschuhfahren oder Inline-Skaten anderen Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht10 €
… mit Behinderung15 €
… mit Gefährdung20 €
… mit Unfallfolge35 €

FAQ: § 31 StVO

Was regelt § 31 StVO?

Laut § 31 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist sowohl das Spielen als auch die sportliche Betätigung auf der Fahrbahn, dem Seite‌nstreifen sowie dem Radweg verboten.

Wann sind Sport und Spiel gemäß § 31 StVO erlaubt?

Sofern ein entsprechendes Zusatzzeichen vorhanden ist, welches die jeweilige Sport- oder Spielart gestattet, ist das eigentlich geltende Verbot aus § 31 StVO aufgehoben. Das Zusatzschild 1020-13 erlaubt beispielsweise das Rollschuhfahren und Inline-Skaten. In diesem Fall ist jedoch ein besonders vorsichtiges und rücksichtsvolles Verhalten vorgeschrieben, damit der restliche Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Rollschuhfahrer und Skater dürfen nur am rechten Straßenrand in Fahrrichtung unterwegs sein und müssen es Fahrzeugen ermöglichen, sie zu überholen.   

Wie werden Verstöße gegen § 31 StVO sanktioniert?

Verstoßen Sie gegen die Vorschriften aus § 31 StVO, kann ein Verwa‌rnungsgeld zwischen 10 und 35 Euro auf Sie zukommen. Wie welche Regelmissachtung genau sanktioniert wird, verrät Ihnen diese Tabelle.

Womit befasst sich die StVO in § 31?

§ 31 StVO thematisiert die Vorschriften zu Sport und Spiel im Straßenverkehr.
§ 31 StVO thematisiert die Vorschriften zu Sport und Spiel im Straßenverkehr.

Paragraph 31 der StVO besteht allgemein aus zwei Absätzen und thematisiert das Spielen sowie sportliche Aktivitäten im Straßenverkehr. Im ersten der beiden Absätze heißt es:

Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. […]“

Gerade auf Straßen, auf denen viel Verkehr herrscht, kann es schnell gefährlich werden, wenn Fußgänger dort Sport treiben oder Kinder dort spielen. Daher ist beides generell laut § 31 StVO verboten. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel: Entsprechende Zusatzzeichen können den Verkehr für bestimmte Sport- oder Spielarten freigeben. Im zweiten Absatz des genannten Paragraphen wird explizit das Zusatzzeichen 1020-13 genannt, welches das Rollschuhfahren und Inline-Skaten gestattet.

Damit gehen jedoch gewisse Verhaltensregeln einher:

  • Rollschuhfahrer oder Inline-Skater müssen besonders vorsichtig sein und sind außerdem dazu verpflichtet, besondere Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen.
  • Darüber hinaus dürfen sie nur am rechten Straßenrand in Fahrrichtung unterwegs sein und müssen es Fahrzeugen ermöglichen, sie zu überholen

Wer sich nicht an die Vorschriften aus § 31 StVO hält und erwischt wird, muss sich auf Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog einstellen. Dabei sind Verwarnungsgelder zwischen 10 und 35 Euro möglich, Punkte in Flensburg drohen hingegen nicht. Welche Konsequenzen im Detail bei welchem Verstoß drohen können, entnehmen Sie der Tabelle am Anfang dieses Ratgebers.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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