Paragraph 28 StVO: Tiere im Straßenverkehr

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Sobald sich Tiere im öffentlichen Verkehrsraum bewegen, kommen die Vorschriften aus Paragraph 28 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Tragen. Dabei handelt es sich in der Praxis vor allem um Pferde, Kühe, Schafe oder Hunde. Welche Vorschriften Sie kennen sollten, wenn Sie mit einem Tier im Straßenverkehr unterwegs sind und wie teuer Verstöße gegen Paragraph 28 StVO laut Bußgeldkatalog sein können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Bußgeldtabelle: Verstöße gegen Paragraph 28 StVO

VerstoßVerwarnungsgeld
Als Verantwortlicher Tiere ohne geeignetes Begleitpersonal auf die Straße gelassen, wodurch es zu einer Gefährdung kam5 €
Als Verantwortlicher Tiere ohne geeignetes Begleitpersonal auf die Straße gelassen, wodurch es zu einem Unfall kam10 €
Tier von einem Kfz aus geführt5 €

FAQ: Paragraph 28 StVO

Was regelt die StVO in Paragraph 28 Absatz 1?

Gemäß Paragraph 28 Absatz 1 StVO ist es verboten, Tiere ohne entsprechende Begleitperson auf die Straße zu lassen, da sie sonst eine Gefährdung im Verkehr herbeiführen könnten. Darüber hinaus ist es dem genannten Paragraphen zufolge nicht gestattet, Tiere aus einem Kfz heraus zu führen. Lediglich Radfahrer dürfen mit Hunden an der Leine fahren.

Was schreibt Paragraph 28 Absatz 2 StVO vor?

Im zweiten Absatz in Paragraph 28 StVO geht es darum, dass für Reiter und Viehtreiber die allgemeinen Regeln des Fahrverkehrs gelten. Außerdem ist dort beschrieben, welche Beleuchtung für diese beiden verpflichtend ist. Welche Vorschriften es dazu gibt, können Sie hier nachlesen.

Was passiert bei Verstößen gegen Paragraph 28 StVO?

Halten Sie sich nicht an die Verhaltensregeln aus Paragraph 28 StVO, müssen Sie sich auf ein Verwarnu‌ngsgeld zwischen 5 und 10 Euro einstellen. Welche Regelmissachtung wie viel kostet, können Sie dieser Tabelle entnehmen.

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Die Vorschriften zum Tiertransport im Auto erklärt Ihnen dieses Video.
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Wie sehen die Vorschriften aus Paragraph 28 StVO aus?

Mitunter besagt die StVO in Paragraph 28, dass Tiere nicht ohne Begleitung auf die Straße dürfen, da sie sonst den Verkehr gefährden können.
Mitunter besagt die StVO in Paragraph 28, dass Tiere nicht ohne Begleitung auf die Straße dürfen, da sie sonst den Verkehr gefährden können.

Paragraph 28 StVO besteht generell aus zwei Absätzen und befasst sich inhaltlich mit den Vorschriften zu Tieren im Verkehr. Damit diese keine Behinderung bzw. Gefährdung darstellen oder schlimmstenfalls einen Unfall herbeiführen, sollten Sie sich als verantwortliche Person vor allem an diesen Grundsatz halten:

Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. […]“

Ohne entsprechende Begleitung ist es daher laut Paragraph 28 Absatz 1 StVO verboten, Tiere auf die Straße zu lassen. Darüber hinaus ist es dem genannten Paragraphen zufolge ebenfalls nicht gestattet, Tiere aus einem Kfz heraus Gassi zu führen oder ihnen Auslauf zu ermöglichen. Lediglich als Radfahrer dürfen Sie mit einem Hund an der Leine fahren.

Reiter und Viehtreiber müssen sich gemäß Paragraph 28 Absatz 2 StVO an die allgemeinen Regeln des Fahrverkehrs halten. Zudem ist mindestens die folgende Beleuchtung vorgeschrieben, wenn Sie mit einem Pferd unterwegs sind oder beispielsweise Schafe oder Kühe treiben:

  • Beim Treiben von Vieh: Vorne eine weiße Leuchte, die nicht blendet; hinten eine rote Leuchte
  • Beim Führen eines Großtieres oder von Vieh: Auf der linken Seite eine weiße Leuchte, die nicht blendet und nach vorne und hinten gut zu erkennen ist.

Was bei Verstößen gegen Paragraph 28 StVO auf Sie zukommt

Verstöße gegen Paragraph 28 StVO ziehen nur ein geringes Verwarnungsgeld nach sich.
Verstöße gegen Paragraph 28 StVO ziehen nur ein geringes Verwarnungsgeld nach sich.

Verstoßen Sie als verantwortliche Person gegen Paragraph 28 StVO in Deutschland und werden dabei erwischt, erwarten Sie Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog. Die möglichen Zuwiderhandlungen sowie die dazugehörigen Konsequenzen gestalten sich dabei wie folgt:

  • Führen Sie beispielsweise entgegen der Vorschriften aus Paragraph 28 StVO Hunde oder andere Tiere von einem Kfz aus, müssen Sie 5 Euro zahlen.
  • Haben Sie als verantwortliche Person Tiere auf die Straße gelassen, ohne dass diese von einer geeigneten Person begleitet wurden, wodurch es zu einer Gefährdung kam, kostet Sie das ebenfalls 5 Euro.

Ereignete sich in dieser Situation sogar ein Unfall im Straßenverkehr, steigt das Verwarnungsgeld gemäß Bußgeldkatalog auf 10 Euro an. Auch wenn die Sanktionen bei Verstößen gegen Paragraph 28 StVO sehr gering ausfallen, sollten Sie dennoch der Verkehrssicherheit sowie den Tieren zuliebe darauf achten, die Vorschriften einzuhalten.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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