§ 2 StVO: Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

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Die Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert die allgemeinen Regeln für eine Teilnahme am Straßenverkehr. § 2 StVO widmet sich der Straßennutzung durch Fahrzeuge. Wo dürfen Sie mit ihrem Kfz fahren? Müssen Radler den Radweg benutzen, sofern dieser vorhanden ist? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.

FAQ: § 2 StVO

Was definiert § 2 StVO?

Die StVO regelt in Paragraph 2 die Straßennutzung durch Fahrzeuge. Dort ist zum Beispiel definiert, dass der Seitenstreifen keinen Bestandteil der Fahrbahn darstellt. Zudem gibt § 2 der StVO vor, dass Sie möglichst weit rechts fahren müssen.

Wo dürfen Radfahrer fahren?

Radfahrer dürfen grundsätzlich auf der Fahrbahn oder einem entsprechend gekennzeichneten Radweg fahren. Es ist ihnen erlaubt, nebeneinander zu fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen § 2 StVO?

Es gibt unterschiedlichste Ordnungswidrigkeiten, welche in Bezug auf § 2 StVO in Betracht kommen. Fahren Sie beispielsweise nicht so weit wir möglich rechts, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von fünf Euro rechnen. Hier finden Sie eine Tabelle mit allen relevanten Verstößen und den jeweiligen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog.

Wie dürfen Fahrzeuge die Straße benutzen?

Was wird in der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter § 2 definiert?
Was wird in der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter § 2 definiert?

Die Straße gehört den Fahrzeugen, der Bürgersteig den Fußgängern. Auf diese einfache Regel lassen sich die Grundsätze der Verkehrsregeln runterbrechen. Doch natürlich gibt es hierbei immer wieder Ausnahmen.

§ 2 der StVO regelt die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge im Detail. Nachfolgend wollen wir Ihnen die wichtigsten Vorgaben aus diesem Paragraphen zusammenfassen:

  • Kfz müssen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen, wenn zwei Fahrbahnen vorhanden sind, müssen sie die rechte nutzen.
  • Ein Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.
  • Sie sind in jeder Verkehrssituation verpflichtet, möglichst weit rechts zu fahren.
  • Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
  • Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte dürfen Sie nur fahren, wenn das Fahrzeug Winter- oder Allwetterreifen verfügt.

Was definiert § 2 StVO für Radfahrer?

Nicht nur Kfz-Fahrer und Fußgänger nehmen am Straßenverkehr teil. Auch Radfahrer machen einen nicht unwesentlichen Teil des Verkehrsaufkommens aus. Wo diese fahren dürfen, wird in § 2 Absatz 4 StVO definiert:

Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

Des Weiteren definiert Paragraph 2 der StVO auch, wo Kinder mit Fahrrädern fahren dürfen. Bis diese das achte Lebensjahr vollendet haben, dürfen und müssen Sie zwingend den Gehweg nutzen. Zwischen dem 8. und 10. Lebensjahr dürfen Kinder den Gehweg nutzen. Eine Pflicht besteht dann nicht mehr.

Dabei gilt natürlich, dass die kleinen Radfahrer stets Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen müssen und diesen nicht behindern oder gefährden dürfen.

Gut zu wissen: Paragraph 2 Absatz 4 StVO definiert außerdem: „[…] Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. […]“

Verstöße gegen Paragraph 2 StVO: Mögliche Sanktionen

Ein Verstoß gegen § 2 StVO zieht Sanktionen nach sich.
Ein Verstoß gegen § 2 StVO zieht Sanktionen nach sich.

Da § 2 StVO eine Vielzahl an Regeln zur Straßennutzung definiert, werden Verstöße gegen diese Vorgaben geahndet, weil es sich dann um eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr handelt.

Diese kann mit einer Geldbuße, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten sanktioniert werden. So müssen Sie beispielsweise mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 55 Euro rechnen, wenn Sie unerlaubterweise abseits der Fahrbahn fahren.

Die nachfolgende Tabelle listet die möglichen Verstöße gegen § 2 StVO sowie die Sanktionen für diese Ordnungswidrigkeiten auf:

VerstoßBuß­geldPunk­teFahr­ver­bot
Nicht so weit wie möglich rechts gefahren5 €
Nicht die rechte Fahr­bahn­seite benutzt15 €
... mit Behin­de­rung25 €
Nicht den rechten Fahr­streifen benutzt - mit Be­hin­de­rung20 €
Als Rad­fahrer Rechts­fahr­gebot missachtet - mit Be­hin­de­rung20 €
... mit Gefähr­dung25 €
... mit Unfall­folge30 €
Rechts­fahr­gebot bei Gegen­verkehr miss­achtet - mit Gefähr­dung80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Rechts­fahr­gebot beim Überholt­werden miss­achtet -- mit Gefähr­dung80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Rechts­fahr­gebot an einer Kuppe miss­achtet - mit Gefähr­dung80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Rechts­fahr­gebot bei Un­über­sicht­lich­keit miss­achtet - mit Gefähr­dung80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Rechts­fahr­gebot in einer Kurve miss­achtet - mit Gefähr­dung80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Rechts­fahr­gebot durch Links­ab­biegen in engem Bogen miss­achtet - mit Gefähr­dung80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Rechts­fahr­gebot durch Rechts­ab­biegen in weitem Bogen miss­achtet - mit Gefähr­dung80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Fahren auf der linken Fahr­bahn­seite - mit Gefähr­dung80 €1
Zusammen­stoß mit einem ent­gegen­kommen­den Fahr­zeug auf der linken Fahr­bahn­seite100 €1
Zusammen­stoß mit einem stehen­den Fahr­zeug auf der linken Fahr­bahn­seite100 €1
Rechts­fahr­gebot auf der Auto­bahn oder Kraft­fahr­straße miss­achtet - mit Be­hin­de­rung80 €1
... mit Unfall­folge100 €1
Fahren abseits der Fahr­bahn10 €
Nicht auf der Fahr­bahn gefahren - mit Be­hin­de­rung15 €
... mit Gefähr­dung20 €
Geh­weg vor­schrifts­widrig be­nutzt55 €
... mit Be­hin­de­rung70 €
... mit Gefähr­dung80 €
... mit Unfall­folge100 €
Seiten­streifen vor­schrifts­widrig be­fahren55 €
... mit Be­hin­de­rung70 €
... mit Gefähr­dung80 €
... mit Unfall­folge100 €
Verkehrs­insel verbots­widrig be­nutzt55 €
... mit Behin­derung70 €
... mit Gefähr­dung80 €
... mit Unfall­folge100 €
Grün­streifen verbots­widrig be­nutzt55 €
... mit Behin­derung70 €
... mit Gefähr­dung80 €
... mit Unfall­folge100 €
Seiten­streifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts­­kommens ge­nutzt75 €1
... mit Gefähr­dung beim Wechsel auf den Fahr­streifen90 €1
... mit Unfall­folge beim Wechsel auf den Fahr­streifen110 €1
Bei zwei getrennten Fahr­bahnen nicht die rechte genutzt25 €
... mit Gefähr­dung35 €
... mit Unfall­folge40 €
Entgegen der Fahrt­rich­tung in der Ein-/Aus­fahrt der Auto­bahn oder Kraft­fahr­straße ge­fahren75 €1
... mit Gefähr­dung90 €1
... mit Unfall­folge110 €1
Entgegen der Fahrt­rich­tung auf der Neben­straße/dem Seiten­streifen der Auto­bahn oder Kraft­fahr­straße ge­fahren130 €1
... mit Gefähr­dung160 €1
... mit Unfall­folge195 €1
Entgegen der Fahrt­rich­tung auf der durch­gehen­den Fahr­bahn der Auto­bahn oder Kraft­fahr­straße ge­fahren200 €21 Mo­nat
... mit Gefähr­dung240 €21 Mo­nat
... mit Unfall­folge290 €21 Mo­nat
In die Längs­rich­tung fahren­de Schienen­bahn nicht durch­ge­lassen5 €
Ohne die vor­ge­schrie­benen Winter- bzw. Ganz­jahres­reifen bei Glatt­eis, Schnee­glätte, Schnee­matsch, Eis- oder Reif­glätte ge­fahren60 €1
... mit Behin­derung80 €1
... mit Gefähr­dung100 €1
... mit Unfall­folge120 €1
Als Führer eines kenn­­zeich­nungs­­pflich­tigen Kraft­fahr­zeugs mit gefähr­lichen Gütern bei Schnee­glätte oder Glatt­eis nicht so ver­halten, dass eine Gefähr­dung Anderer aus­zu­schließen war140 €1
... mit Unfall­folge205 €1
Als Führer eines kenn­­zeich­nungs­­pflich­tigen Kraft­fahr­zeugs mit gefähr­lichen Gütern bei einer Sicht­weite unter 50 m/Schnee­glätte oder Glatt­eis, nicht den nächsten geeig­neten Platz zum Par­ken auf­ge­sucht, ob­wohl dies nötig war140 €1
Mit dem Fahr­rad/Mofa neben­ein­an­der ge­fahren - mit Behin­derung20 €
... mit Gefähr­dung25 €
... mit Unfall­folge30 €

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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