Die Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert die allgemeinen Regeln für eine Teilnahme am Straßenverkehr. § 2 StVO widmet sich der Straßennutzung durch Fahrzeuge. Wo dürfen Sie mit ihrem Kfz fahren? Müssen Radler den Radweg benutzen, sofern dieser vorhanden ist? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
FAQ: § 2 StVO
Was definiert § 2 StVO?
Die StVO regelt in Paragraph 2 die Straßennutzung durch Fahrzeuge. Dort ist zum Beispiel definiert, dass der Seitenstreifen keinen Bestandteil der Fahrbahn darstellt. Zudem gibt § 2 der StVO vor, dass Sie möglichst weit rechts fahren müssen.
Wo dürfen Radfahrer fahren?
Radfahrer dürfen grundsätzlich auf der Fahrbahn oder einem entsprechend gekennzeichneten Radweg fahren. Es ist ihnen erlaubt, nebeneinander zu fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen § 2 StVO?
Es gibt unterschiedlichste Ordnungswidrigkeiten, welche in Bezug auf § 2 StVO in Betracht kommen. Fahren Sie beispielsweise nicht so weit wir möglich rechts, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von fünf Euro rechnen. Hier finden Sie eine Tabelle mit allen relevanten Verstößen und den jeweiligen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog.
Wie dürfen Fahrzeuge die Straße benutzen?
Inhalt
Die Straße gehört den Fahrzeugen, der Bürgersteig den Fußgängern. Auf diese einfache Regel lassen sich die Grundsätze der Verkehrsregeln runterbrechen. Doch natürlich gibt es hierbei immer wieder Ausnahmen.
§ 2 der StVO regelt die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge im Detail. Nachfolgend wollen wir Ihnen die wichtigsten Vorgaben aus diesem Paragraphen zusammenfassen:
- Kfz müssen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen, wenn zwei Fahrbahnen vorhanden sind, müssen sie die rechte nutzen.
- Ein Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.
- Sie sind in jeder Verkehrssituation verpflichtet, möglichst weit rechts zu fahren.
- Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
- Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte dürfen Sie nur fahren, wenn das Fahrzeug Winter- oder Allwetterreifen verfügt.
Was definiert § 2 StVO für Radfahrer?
Nicht nur Kfz-Fahrer und Fußgänger nehmen am Straßenverkehr teil. Auch Radfahrer machen einen nicht unwesentlichen Teil des Verkehrsaufkommens aus. Wo diese fahren dürfen, wird in § 2 Absatz 4 StVO definiert:
Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
Des Weiteren definiert Paragraph 2 der StVO auch, wo Kinder mit Fahrrädern fahren dürfen. Bis diese das achte Lebensjahr vollendet haben, dürfen und müssen Sie zwingend den Gehweg nutzen. Zwischen dem 8. und 10. Lebensjahr dürfen Kinder den Gehweg nutzen. Eine Pflicht besteht dann nicht mehr.
Dabei gilt natürlich, dass die kleinen Radfahrer stets Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen müssen und diesen nicht behindern oder gefährden dürfen.
Gut zu wissen: Paragraph 2 Absatz 4 StVO definiert außerdem: „[…] Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. […]“
Verstöße gegen Paragraph 2 StVO: Mögliche Sanktionen
Da § 2 StVO eine Vielzahl an Regeln zur Straßennutzung definiert, werden Verstöße gegen diese Vorgaben geahndet, weil es sich dann um eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr handelt.
Diese kann mit einer Geldbuße, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten sanktioniert werden. So müssen Sie beispielsweise mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 55 Euro rechnen, wenn Sie unerlaubterweise abseits der Fahrbahn fahren.
Die nachfolgende Tabelle listet die möglichen Verstöße gegen § 2 StVO sowie die Sanktionen für diese Ordnungswidrigkeiten auf:
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Nicht so weit wie möglich rechts gefahren | 5 € | ||
Nicht die rechte Fahrbahnseite benutzt | 15 € | ||
... mit Behinderung | 25 € | ||
Nicht den rechten Fahrstreifen benutzt - mit Behinderung | 20 € | ||
Als Radfahrer Rechtsfahrgebot missachtet - mit Behinderung | 20 € | ||
... mit Gefährdung | 25 € | ||
... mit Unfallfolge | 30 € | ||
Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr missachtet - mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot beim Überholtwerden missachtet -- mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot an einer Kuppe missachtet - mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot bei Unübersichtlichkeit missachtet - mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot in einer Kurve missachtet - mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot durch Linksabbiegen in engem Bogen missachtet - mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot durch Rechtsabbiegen in weitem Bogen missachtet - mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Fahren auf der linken Fahrbahnseite - mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug auf der linken Fahrbahnseite | 100 € | 1 | |
Zusammenstoß mit einem stehenden Fahrzeug auf der linken Fahrbahnseite | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße missachtet - mit Behinderung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Fahren abseits der Fahrbahn | 10 € | ||
Nicht auf der Fahrbahn gefahren - mit Behinderung | 15 € | ||
... mit Gefährdung | 20 € | ||
Gehweg vorschriftswidrig benutzt | 55 € | ||
... mit Behinderung | 70 € | ||
... mit Gefährdung | 80 € | ||
... mit Unfallfolge | 100 € | ||
Seitenstreifen vorschriftswidrig befahren | 55 € | ||
... mit Behinderung | 70 € | ||
... mit Gefährdung | 80 € | ||
... mit Unfallfolge | 100 € | ||
Verkehrsinsel verbotswidrig benutzt | 55 € | ||
... mit Behinderung | 70 € | ||
... mit Gefährdung | 80 € | ||
... mit Unfallfolge | 100 € | ||
Grünstreifen verbotswidrig benutzt | 55 € | ||
... mit Behinderung | 70 € | ||
... mit Gefährdung | 80 € | ||
... mit Unfallfolge | 100 € | ||
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens genutzt | 75 € | 1 | |
... mit Gefährdung beim Wechsel auf den Fahrstreifen | 90 € | 1 | |
... mit Unfallfolge beim Wechsel auf den Fahrstreifen | 110 € | 1 | |
Bei zwei getrennten Fahrbahnen nicht die rechte genutzt | 25 € | ||
... mit Gefährdung | 35 € | ||
... mit Unfallfolge | 40 € | ||
Entgegen der Fahrtrichtung in der Ein-/Ausfahrt der Autobahn oder Kraftfahrstraße gefahren | 75 € | 1 | |
... mit Gefährdung | 90 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 110 € | 1 | |
Entgegen der Fahrtrichtung auf der Nebenstraße/dem Seitenstreifen der Autobahn oder Kraftfahrstraße gefahren | 130 € | 1 | |
... mit Gefährdung | 160 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 195 € | 1 | |
Entgegen der Fahrtrichtung auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn oder Kraftfahrstraße gefahren | 200 € | 2 | 1 Monat |
... mit Gefährdung | 240 € | 2 | 1 Monat |
... mit Unfallfolge | 290 € | 2 | 1 Monat |
In die Längsrichtung fahrende Schienenbahn nicht durchgelassen | 5 € | ||
Ohne die vorgeschriebenen Winter- bzw. Ganzjahresreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte gefahren | 60 € | 1 | |
... mit Behinderung | 80 € | 1 | |
... mit Gefährdung | 100 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 120 € | 1 | |
Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Schneeglätte oder Glatteis nicht so verhalten, dass eine Gefährdung Anderer auszuschließen war | 140 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 205 € | 1 | |
Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei einer Sichtweite unter 50 m/Schneeglätte oder Glatteis, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht, obwohl dies nötig war | 140 € | 1 | |
Mit dem Fahrrad/Mofa nebeneinander gefahren - mit Behinderung | 20 € | ||
... mit Gefährdung | 25 € | ||
... mit Unfallfolge | 30 € |