In einem Kraftfahrzeug ist heutzutage eine Menge Technik verbaut. Auch wenn diese den Großteil der Zeit einwandfrei funktioniert, kann es immer wieder zu kleinen Störungen kommen. Wie Sie sich verhalten müssen, wenn Sie mit Ihrem Wagen eine Panne haben, ist in § 15 StVO geregelt. Mit diesem Paragraphen befasst sich der nachfolgende Ratgeber ausführlich.
FAQ: § 15 StVO
Paragraph 15 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt, wie Sie sich verhalten müssen, wenn Ihr Fahrzeug eine Panne hat und Sie es deswegen nicht mehr fortbewegen können. Sie sind unter anderem dazu verpflichtet, sofort das Warnblinklicht einzuschalten.
Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Wert, der angibt, wie weit das Warndreieck vom liegengebliebenen Fahrzeug entfernt aufgestellt werden muss. Hier finden Sie eine Übersicht zu den empfohlenen Richtwerten.
Wenn Sie ein liegengebliebenes Fahrzeug nicht gemäß § 15 StVO sichern, droht Ihnen gemäß Bußgeldkatalog eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro. Welche weiteren Sanktionen möglich sind, können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Was besagt § 15 StVO?
Inhalt
Die Straßenverkehrsordnung gibt unterschiedliche Regeln für die Teilnahme am Straßenverkehr vor. Dort sind zum Beispiel die Vorfahrtsregeln oder Regelungen zum Halten und Parken definiert. Wer sich nicht an diese Regeln hält begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen.
Zudem definiert die StVO auch, wie Sie sich in bestimmten Situationen verhalten müssen. So ist es zum Beispiel vorgeschrieben, dass Sie außerhalb geschlossener Ortschaften bei einer Staubildung eine Rettungsgasse bilden.
Doch wie müssen Sie sich verhalten, wenn Ihr Fahrzeug durch einen technischen Defekt, fehlendes Benzin oder einen platten Reifen plötzlich liegenbleibt? § 15 StVO stellt Regeln auf, die Sie im Falle einer Panne beachten müssen:
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
Es ist also ganz wichtig, dass Sie dem nachfolgenden Verkehr deutlich machen, dass Ihr Wagen mit einer Panne auf der Fahrbahn steht. Dadurch sollen Unfälle oder gar eine Massenkarambolage verhindert werden.
Wichtig: Gerade im Dunkeln außerhalb geschlossener Ortschaften ist es sehr wichtig, dass Sie eine Warnweste überziehen, bevor Sie das Warndreieck aufstellen. So kann der nachfolgende Verkehr Sie wahrnehmen.
Der richtige Abstand zwischen Warndreieck und Kfz
In § 15 StVO ist zwar beschrieben, dass Sie ein Warndreieck verwenden sollen, um auf die Pannenstelle hinzuweisen, allerdings lässt der Gesetzestext offen, in welchem Abstand Sie das tun müssen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einige Richtwerte an die Hand:
- In Kurven sollten Sie das Warndreieck am Eingang der Kurve platzieren.
- Innerhalb geschlossener Ortschaften reicht ein Abstand von 50 m.
- Außerhalb geschlossener Ortschaften sollten es rund 100 m sein.
- Auf der Autobahn empfiehlt sich ein Abstand zwischen 150 und 400 m.
Gut zu wissen: Liegt eine Panne vor, müssen Sie die Polizei nur rufen, wenn eine unmittelbare Gefahr vorliegt. Ist eine Gefahrenlage nicht gegeben, können Sie einen Pannendienst damit beauftragen, das Kfz von der Straße zu entfernen und Sie zur nächstgelegenen Werkstatt zu bringen.
Welche Bußgelder drohen, wenn Sie sich nicht an § 15 StVO halten?
Wie bereits erwähnt, werden Verstöße gegen die Verkehrsregeln als Ordnungswidrigkeit gewertet und können gemäß Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten geahndet werden.
Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, auf was Sie sich einstellen müssen, wenn Sie gegen die Regelungen gemäß § 15 StVO verstoßen:
Verstoß | Geldbuße in Euro | Punkte |
---|---|---|
Liegengebliebene Fahrzeuge nicht vorschriftsgemäß abgesichert | 30 | |
... mit Gefährdung | 60 | 1 |
... mit Unfallfolge | 75 | 1 |
Liegengebliebene Fahrzeuge nicht vorschriftsgemäß beleuchtet | 30 | |
... mit Gefährdung | 60 | 1 |
... mit Unfallfolge | 75 | 1 |
Liegengebliebene Fahrzeuge nicht vorschriftsgemäß kenntlich gemacht | 30 |