Nicht nur die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert eine gegenseitige Rücksichtnahme. Auch beim Ein- und Aussteigen müssen Sie auf andere Verkehrsteilnehmer achten. Das ist eindeutig in § 14 StVO geregelt. Doch welche Sanktionen drohen, wenn Sie gegen den Paragraphen verstoßen? Die Antwort liefert Ihnen der nachfolgende Ratgeber.
Bußgelder für Verstöße gegen § 14 StVO
Verstoß | Bußgeld | Pkt. |
---|---|---|
beim Ein- oder Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (Dooring) | 40 € | - |
beim Ein- oder Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer geschädigt (Dooring) | 50 € | - |
Kraftfahrzeug verlassen und nicht gegen unbefugte Benutzung gesichert | 15 € | - |
Fahrzeug verlassen, ohne Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden - mit Verkehrsstörung | 15 € | - |
Fahrzeug verlassen, ohne Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden - mit Unfall | 25 € | - |
FAQ: § 14 StVO
Was besagt § 14 StVO?
Wie kann ich den Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen nachkommen?
Ganz wichtig ist, dass Sie vor dem Aussteigen stets einen Blick aus dem Fenster werfen, um zu schauen, ob sich andere Verkehrsteilnehmer in Ihrer Nähe befinden. Ggf. müssen Sie mit dem Aussteigen einen Moment warten. Hier finden Sie weitere Tipps.
Droht ein Bußgeld, wenn Sie gegen Paragraph 14 der StVO verstoßen?
Kommen Sie der Sorgfaltspflicht nicht nach, drohen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog. Es handelt sich um das sogenannte Dooring, wenn Sie beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden. Dafür wird ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro fällig.
Reißen Sie die Tür nicht einfach auf
Auf deutschen Straßen ist mitunter eine Menge los: Es gibt ganz viele unterschiedliche Verkehrsteilnehmer: Kfz-Fahrer, Radler, Fußgänger oder Menschen, die mit einem E-Scooter unterwegs sind.
Damit es nicht ständig zu Kollisionen kommt, ist eine gegenseitige Rücksichtnahme aller Beteiligten geboten. Autofahrer müssen zudem besonders aufpassen, wenn sie ihr Fahrzeug verlassen. Denn dabei kommt es nicht selten zu Unfällen.
§ 14 StVO definiert, welche Pflichten Kraftfahrer beim Ein- und Aussteigen haben:
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Sie sind also sogar gesetzlich dazu verpflichtet aufzupassen, wenn Sie die Fahrzeugtür öffnen. Zudem wird in der StVO in § 14 Abs. 2 darauf hingewiesen, dass Sie Ihr Fahrzeug gegen eine unbefugte Nutzung schützen müssen.
Wichtig: Auch als Radler, Fußgänger oder Fahrer von einem E-Scooter müssen Sie stets aufmerksam sein. Es empfiehlt sich, dass Sie mit verminderter Geschwindigkeit an Fahrzeugen vorbeifahren, die gerade geparkt wurden.
Wie kann ich eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Aussteigen ausschließen?
Viele Autofahrer verstoßen selbstverständlich nicht wissentlich gegen § 14 StVO. Allerdings reicht ein kurzer Blick nach draußen nicht aus, bevor Sie die Tür öffnen. Viel mehr sollten Sie den nachfolgenden Verkehr einen Moment lang beobachten.
Nachfolgend haben wir Ihnen ein paar Tipps bzw. Verhaltensweisen zusammengestellt, mit deren Hilfe Sie Kollisionen beim Ein- und Aussteigen verhindern können:
- Nehmen Sie sich einen Moment Zeit, um den nachfolgenden Verkehr zu beobachten.
- Bedenken Sie, dass sowohl Radler als auch E-Scooter-Fahrer ein enormes Tempo an den Tag legen können.
- Greifen Sie beim Öffnen einer Tür möglichst über, so kommt automatisch ein Schulterblick zustande.
- Öffnen Sie die Tür des Fahrzeugs langsam.
Diese Tipps gelten natürlich nicht nur für den Fahrer eines Kfz. Auch als Beifahrer unterliegen Sie der Sorgfaltspflicht und müssen eine Gefährdung anderer ausschließen, bevor Sie die Tür öffnen.
Verstoß gegen § 14 StVO: Droht ein Bußgeld?
Verstoßen Sie gegen § 14 StVO, handelt es sich zunächst einmal um eine Ordnungswidrigkeit. Gefährden Sie andere beim Aussteigen, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 40 Euro rechnen. Kommt es zu einem Unfall, werden 50 Euro fällig.
Bei einem Personenschaden handelt es sich nicht mehr nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch um eine Straftat. Es handelt sich nämlich um eine fahrlässige Körperverletzung. Wie diese sanktioniert wird, ist in § 229 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt:
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gut zu wissen: Kam es zu einem Unfall und Sie fahren einfach weg, begehen Sie Fahrerflucht. Sind Menschen verletzt worden, kann Ihnen zudem eine unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen werden, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen.
Heute war streitig, ob § 14 auch gilt, wenn meine Mandantin die Türe leicht öffnet (20 cm), dann ihre sieben Sachen im Auto zusammensucht (etwa 5 Sekunden lang) und jetzt knallt eine Radfahrerin gegen die Türe. Haben Sie für mich eine Fundstelle zu dieser Konstellation.
Vielen Dank im Voraus