§ 10 StVO: Mit dem Auto anfahren

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Schon in der ersten praktischen Fahrstunde ist das Anfahren ein wichtiges Thema. Fahrschüler lernen dabei, wie sie sich verhalten müssen, wenn sie zum Beispiel vom Straßenrand oder aus einem Grundstück auf die Fahrbahn fahren. Welche Regeln Kfz-Fahrer dabei beachten müssen, ist in § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert. Um diesen Paragraphen dreht sich auch der nachfolgende Ratgeber und informiert Sie umfassend über die Regelungen zum Einfahren und Anfahren.

FAQ: Paragraph 10 StVO

Welche Regelungen definiert § 10 StVO?

§ 10 StVO definiert die grundsätzlichen Regelungen für das Ein- und Anfahren vor. Aus dem Paragraphen geht hervor, dass der fließende Verkehr stets Vorrang hat und Sie in diesen nur einfahren dürfen, wenn dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.

Ist das Blinken immer Pflicht, wenn Sie mit dem Auto anfahren?

Wenn Sie in den fließenden Verkehr einfahren wollen, müssen Sie dies durch Blinken anzeigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie vom Fahrbahnrand, einer Fußgängerzone oder aber einem abgesenkten Bordstein kommen.

Drohen Sanktionen bei Verstößen gegen § 10 StVO?

Vergessen Sie zu blinken, wenn Sie in den fließenden Verkehr einfahren, müssen Sie mindestens mit einer Geldbuße in Höhe von 10 Euro rechnen. Wie sich diese Sanktionen erhöhen, wenn es zu einer Gefährdung oder gar einem Unfall kommt, können Sie unserer Tabelle entnehmen.

§ 10 StVO: Einfahren und Anfahren

Gemäß § 10 StVO müssen Sie beim Einfahren in den fließenden Verkehrs stets blinken.
Gemäß § 10 StVO müssen Sie beim Einfahren in den fließenden Verkehrs stets blinken.

Die Straßenverkehrsordnung bildet die Grundlage für die Verkehrsregeln. Durch diese sollen Unfällen vermieden und ein optimaler Verkehrsfluss gewährleistet werden. Die unterschiedlichen Paragraphen beschäftigen sich mit Situationen im Alltag des Straßenverkehrs.

§ 10 StVO definiert zum Einfahren und Anfahren mit einem Auto Folgendes:

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren, ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Aus diesem Gesetzestext lassen sich gleich mehrere wichtige Regeln ableiten. § 10 StVO definiert, dass der fließende Verkehr Vorrang gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hat, die in diesen einfahren wollen.

Zudem gibt der Paragraph vor, dass Sie bei der Einfahrt in den fließenden Verkehr stets den Blinker setzen müssen. So weisen Sie andere Verkehrsteilnehmer auf Ihr Vorhaben hin. Zusätzlich besteht die Option, dass durch das Verkehrszeichen 205 angezeigt wird, dass Sie anderen Fahrern die Vorfahrt gewähren müssen.

Gilt § 10 StVO auf einem Parkplatz?

§ 10 StVO findet auf einem Parkplatz nicht zwingend Anwendung.
§ 10 StVO findet auf einem Parkplatz nicht zwingend Anwendung.

Viele Verkehrsteilnehmer fragen sich, ob § 10 StVO auch auf einem Parkplatz Anwendung findet. Handelt es sich dabei um private Stellplätze für Kfz, ist das nicht immer der Fall. Es handelt sich dann nicht um öffentliches Straßenland.

Also gilt dort nicht automatisch die StVO. Das ist nur dann der Fall, wenn dies durch ein entsprechendes Schild angeordnet wird. Ist keine Beschilderung vorhanden, so gilt es, eine gegenseitige Rücksichtnahme an den Tag zu legen.

Im Zweifelsfall sollten Sie also auch auf einem Parkplatz den Blinker benutzen und beim Anfahren warten, bis dies gefahrlos möglich ist.

Wichtig: Fahren Sie von einem Privatparkplatz herunter auf die Straße, gilt § 10 StVO. Sie müssen ggf. warten und den Blinker benutzen.

Verstöße gegen § 10 StVO: Mögliche Sanktionen

Wie in diesem Ratgeber bereits mehrfach angeklungen ist, stellt das Blinken einen wichtigen Vorgang beim Ein- und Anfahren dar. Vergessen Sie das, begehen Sie eine Verkehrsordnungwidrigkeit. Diese zieht eine Geldbuße von mindestens 10 Euro nach sich.

Wie hoch das Bußgeld ausfällt, wenn eine Gefährdung oder ein Unfall vorliegen, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

VerstoßBußgeld
Ausfahren aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) ohne den Blinker zu benutzen10 €
... mit Gefährdung30 €
... mit Unfall35 €
Ausfahren aus einem Grundstück ohne den Blinker zu benutzen10 €
... mit Gefährdung30 €
... mit Unfall35 €
Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) ohne den Blinker zu benutzen10 €
... mit Gefährdung30 €
... mit Unfall35 €
Ausfahren von einem anderen Straßenteil auf die Straße ohne den Blinker zu benutzen10 €
... mit Gefährdung30 €
... mit Unfall35 €
Anfahren vom Fahrbahnrand ohne den Blinker zu benutzen10 €
... mit Gefährdung30 €
... mit Unfall35 €
Ausfahren über einen abgesenkten Bordstein hinweg ohne den Blinker zu benutzen10 €
... mit Gefährdung30 €
... mit Unfall35 €

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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