0,3 Promille: Diese Grenze zu überschreiten, kann strafbar sein

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Bei Kollisionen im Straßenverkehr ist nicht selten auch Alkohol im Spiel. In Deutschland liegt die Promillegrenze bei 0,5 – Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren sind hiervon ausgenommen. Doch schon ab 0,3 Promille drohen schwerwiegende Sanktionen. Wann das der Fall ist, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.

FAQ: 0,3 Promille

0,3 oder 0,5: Wie viel Promille sind im Straßenverkehr erlaubt?

Grundsätzlich gilt in Deutschland für Kfz-Fahrer die Promillegrenze von 0,5. Wenn Sie diesen Wert überschreiten und sich dennoch hinter das Steuer setzen, drohen Ihnen ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat.

Wann droht bei einem Wert von 0,3 Promille eine Strafe?

Weisen Sie einen Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille auf und zeigen zudem Ausfallerscheinungen während der Fahrt, so ist unter Umständen der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr erfüllt. Dieser wird mit einer Freiheits- oder Geldstrafe sanktioniert.

Unverschuldeter Unfall mit 0,3 Promille: Bekomme ich eine Anzeige?

Sind Sie mit einem Alkoholpegel von 0,3 Promille in einen Unfall verwickelt, so trifft Sie nicht automatisch die Schuld daran. Vielmehr gilt auch in diesem Fall, den genauen Unfallhergang zu ermitteln. Allerdings sollten Sie stets bedenken, dass das Unfallrisiko bei 0,3 Promille bereits deutlich höher ist, als wenn Sie keinen Alkohol konsumieren.

Was droht Fahranfängern, wenn sie mit 0,3 Promille erwischt werden?

Wer als Fahranfänger in der Probezeit oder mit einem Alter unter 21 Jahren mit 0,3 Promille Alkohol am Steuer erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Zudem handelt es sich um einen sogenannten A-Verstoß. Durch diesen verlängert sich die Probezeit auf insgesamt vier Jahre und der Führerscheinneuling muss ein kostenpflichtiges Aufbauseminar absolvieren.

Wann Alkohol am Steuer eine Straftat ist

0,3 Promille: Mit dem Auto zu fahren, ist nur erlaubt, wenn Sie keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen haben.
0,3 Promille: Mit dem Auto zu fahren, ist nur erlaubt, wenn Sie keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen haben.

Anders als in anderen Ländern ist es in Deutschland nach dem Genuss alkoholischer Getränke nicht grundsätzlich verboten, mit einem Kfz am Straßenverkehr teilzunehmen. Es gilt eine Promillegrenze von 0,5. Für Fahranfänger in der Probezeit und für junge Fahrer gelten andere Regelungen, welche wir später im Detail ausführen werden.

Werden Verkehrsteilnehmer mit einem höheren Promillewert erwischt, drohen empfindliche Sanktionen. Welche das sind, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Alko­hol am Steuer: Promille­wert Bußgeld / StrafePunkte Fahr­verbotLohnt ein Einspruch?
In Probe­zeit gegen 0-‰-Grenze verstoßen250 €1kein Fahr­verbotHier prüfen **
Blut­alkohol­konzen­tration ab 0,5 ‰ 500 €21 Monat Hier prüfen **
- zuvor bereits Eintrag wegen eines Alko­holver­stoßes1.000 € 23 MonateHier prüfen **
- zuvor bereits zwei Einträge wegen Alkohol am Steuer1.500 € 23 MonateHier prüfen **
Blut­alkohol­konzen­tration ab 1,1 ‰ Freiheits- oder Geldstrafe 3variiertHier prüfen **
Geringere Blut­alkohol­konzen­tration als 1,1 ‰, jedoch Aus­faller­scheinungen erkennbar Freiheits- oder Geldstrafe 3variiertHier prüfen **

Doch sind Sie eigentlich vor einer Strafe geschützt, wenn bei Ihnen „nur“ ein Wert von 0,3 Promille ermittelt wird? Nein. Denn schon bei solchen Werten kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Menschen reagieren unterschiedlich auf den Konsum von Alkohol.

Während einige sehr viel „vertragen“, setzen bei anderen Menschen schon bei geringen Alkoholmengen Ausfallerscheinungen ein. Treten diese im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr auf oder verursachen sie gar einen Unfall, kann der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr erfüllt sein.

Laut § 316 StGB ist dafür eine Freiheits- oder Geldstrafe vorgesehen. Zudem kommt auch ein Entzug der Fahrerlaubnis als Nebenfolge in Betracht.

Gut zu wissen: Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen können sich auf ganz unterschiedliche Weisen äußern. Ein typisches Beispiel ist das Fahren in „Schlangenlinien“ oder eine leichtsinnige sowie risikobereite Fahrweise, die sich durch schnelle Spurwechsel und Geschwindigkeitsüberschreitungen auszeichnet.

Mit 0,3 Promille in einen Unfall verwickelt: Haben Sie automatisch Schuld?

Fahren mit 0,3 Promille: Ein Unfall kann fatale Folgen haben.
Fahren mit 0,3 Promille: Ein Unfall kann fatale Folgen haben.

Bauen Sie mit 0,3 Promille einen Unfall, so kann das also als Trunkenheit im Verkehr ausgelegt werden. Doch wie verhält es sich, wenn Sie an der Kollision keine Schuld tragen? Dann droht Ihnen nicht pauschal eine Anzeige.

Viel mehr muss der genaue Unfallhergang geklärt werden. Dabei steht vor allem die Frage im Raum, ob Ihnen wegen des Alkoholkonsums eine Teilschuld anzulasten ist. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie auch trotz 0,3 Promille nicht mit einem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr rechnen.

Übrigens: Überschreiten Sie 0,3 Promille mit dem Fahrrad und verursachen im alkoholisierten Zustand einen Unfall, so droht auch dafür eine Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr.

0,3 Promille in der Probezeit: Welche Sanktionen drohen?

Wie eingangs bereits erwähnt, gelten für Fahranfänger in der Probezeit und Führerscheinbesitzer unter 21 Jahren besondere Regeln in Bezug auf die Promillegrenze. Sie liegt nämlich bei 0,0. Werden sie trotzdem mit 0,3 Promille am Steuer erwischt, drohen schwerwiegende Konsequenzen.

So gibt es ein Bußgeld in Höhe von mindestens 250 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. Zudem handelt es sich um einen A-Verstoß. Das bedeutet, dass die Probezeit um zwei Jahre verlängert wird. Außerdem müssen die Betroffenen ein kostenpflichtiges Aufbauseminar besuchen.

Mehr zur Promillegrenze erfahren Sie im Video

Mit wieviel Promille dürfen Sie noch fahren?
Mit wieviel Promille dürfen Sie noch fahren?

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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